1) Wo finde ich Informationen?
Informationsquellen für Lärm sind (TRLV Lärm Teil 1):
- Herstellerangaben zu Geräuschemissionen von Maschinen;
- branchen- oder tätigkeitsbezogene Hilfestellungen, z. B. der BAuA, der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, des LASI;
- branchenspezifische Informationsquellen zu typischen Schallimmissionspegeln (typische Arbeitsvorgänge oder Arbeitsplätze an Maschinen z. B. bei gesetzlichen Unfallversicherungsträgern oder bei Messstellen verfügbar);
- Normen, z. B. NoRA (www.nora.kan.de).
Informationsquellen zu Vibrationen (TRLV Vibrationen Teil 1):
- Internet-Datenbanken mit Vibrationsmessergebnissen (z. B. Arbeitgebervereinigungen, Unfallversicherungsträger, Arbeitsschutzbehörden);
- Beispiele von Immissionswerten für Maschinentypen unter bestimmten Betriebsbedingungen (www.baua.de/TRLV).
Die Werte können allerdings nur dann verwendet werden, wenn sie mit den Einsatz- und Betriebsbedingungen vor Ort vergleichbar sind.
2) Was sind Anlässe für Messungen?
- Änderungen im Hinblick auf den Stand der Technik, gesetzliche Vorgaben, Arbeitsbedingungen (z. B. neue Maschine) oder Maschinenzustände (z. B. Lagerschaden);
- Anpassen des Lärm- bzw. Vibrationsminderungsprogramms an den Stand der Technik;
- Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge;
- Überprüfen der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.
3) Was gilt für Fachkundige bzw. Messstellen?
Anforderungen an die Fachkunde sind in der TRLV Lärm Teil 2 bzw. TRLV Vibrationen Teil 2 festgelegt. Fachkundige müssen durch eine fachliche Ausbildung oder Erfahrung ausreichend Kenntnisse mitbringen und die Regeln der Technik kennen. Fachkunde kann u. a. durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungen erworben werden, Anbieter sind z. B. Technische Akademien oder Unfallversicherungsträger.
Akkreditierte Messstellen erfüllen die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 und besitzen ein Qualitätsmanagementsystem. Nicht akkreditierte Messstellen sollten Mindestanforderungen schriftlich zusichern. Im Zweifel beraten Unfallversicherungsträger ihre Mitgliedsbetriebe.
4) Welche Kombinations- bzw. Wechselwirkungen müssen berücksichtigt werden?
Gefährdungen durch Lärm oder Vibration werden zunächst unabhängig voneinander beurteilt.
Für besondere Tätigkeiten bzw. Arbeitsbedingungen müssen jedoch auch Wechsel- oder Kombinationswirkungen betrachtet werden. Dies gilt u. a. für Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm, ototoxische (gehörschädigende) Stoffe oder Vibrationen oder für Belastungen durch Vibration bei gleichzeitiger Bewegungsarmut, Zwangshaltung oder Hitze bzw. Kälte.