Der Arbeitgeber muss Toilettenräume bereitstellen. Auf Baustellen werden häufig sog. Toilettenzellen im Freien eingesetzt.

Waschräume sind vorzusehen "bei mäßig, stark und sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe, bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, beim Tragen von körpergroßflächiger persönlicher Schutzausrüstung, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit".[1]

Geeignete Umkleideräume müssen zur Verfügung gestellt werden, wenn die Beschäftigten "bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden".[2] Dies gilt z. B. für Beschäftigte in einer Großküche (Hygiene) oder Schlosserei (Schutz vor Schmutz).

Wird dagegen z. B. lediglich ein Laborkittel über die Kleidung übergezogen, ist dies auch ohne Umkleideraum zumutbar.

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