1) Was sind Schwarz-Weiß-Anlagen?
Schwarz-Weiß-Anlagen bestehen jeweils aus einer Anlage für Arbeitskleidung- bzw. Schutzkleidung (Schwarz) sowie einer für persönliche Kleidung (Weiß). Bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung muss eine Schwarz-Weiß-Trennung vorhanden sein. Dies kann – in Abhängigkeit von der Gefährdung – gewährleistet werden durch
- 2 Umkleideräume, die mit einem Waschraum verbunden sind,
- ein Schleusensystem zum An- und Ablegen der Arbeits- und Schutzkleidung, das mit dem Arbeitsbereich verbunden ist.
Für den Umgang mit Gefahrstoffen bzw. Biostoffen gelten Sonderregelungen der Gefahrstoffverordnung bzw. Biostoffverordnung.
Durch die strikte Trennung werden Infektionen, Vergiftungen bzw. Verschmutzung der persönlichen Kleidung verhindert.
2) Was gilt für Arbeiten auf Baustellen?
Für Baustellen hat der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen vorgesehen, u. a.:
- Baustellenwagen, Container oder andere Raumzellen für Sanitäreinrichtungen nutzbar;
- keine Trennung für weibliche und männliche Beschäftigte auf Baustellen mit bis zu 21 Beschäftigten erforderlich, wenn zeitlich getrennte Nutzung; bei Baustellen mit mehr als je 6 weiblichen und männlichen Beschäftigten sind dagegen getrennte Sanitärräume erforderlich;
- Toilettenräume auf Baustellen bereitstellen, wenn mehr als 10 Beschäftigte länger als 2 zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt sind; bei bis zu 10 Beschäftigten können mobile anschlussfreie Toilettenkabinen aufgestellt werden. Voraussetzungen: (1) Die Wegstrecke zwischen Toilettenräumen bzw. mobilen anschlussfreien Toilettenkabinen und Arbeitsort darf 5 Minuten nicht überschreiten; empfohlen werden 100 m; (2) Bei täglicher Nutzung müssen Toiletten täglich und Toilettenräume mind. 2-mal wöchentlich gereinigt werden;
- Waschräume auf Baustellen bereitstellen, wenn mehr als 10 Beschäftigte länger als 2 zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt sind; sie sollen sich in unmittelbarer Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen befinden; verringerte Bewegungsflächen und Mindestgrundflächen sind zulässig.
Die Mindestanzahl von Toilettenbecken sowie Wasch- und Duschplätzen legt Tab. 7 in Abschn. 8.4 ASR A4.1 fest.
3) Was gilt bez. Barrierefreiheit?
Werden im Unternehmen Menschen mit Behinderungen beschäftigt, müssen Sanitärräume barrierefrei gestaltet sein. Es gelten zusätzliche Anforderungen an Größe, Ausstattung und Gestaltung z. B. für den Fall einer Hilfeleistung im Notfall (s. DGUV-I 215-111, DGUV-I 215-112, ASR V3a.2).