Der Unternehmer bzw. Betreiber von Anlagen trägt die Verantwortung, dass Vorschriften eingehalten werden. Abfallvermeidung hat höchste Priorität. Unternehmer tragen Verantwortung für ihre Erzeugnisse (§ 23 KrWG Produktverantwortung): "Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden."

 
Achtung

Rücknahmepflichten für Hersteller

Seit dem Inkrafttreten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ergeben sich neue Pflichten für Hersteller, Entsorger, Zertifizierer und Kommunen in der Entsorgung von Elektroaltgeräten. Seit dem 31.12.2006 müssen Verwertungs- und Recyclingquoten erfüllt und Mengenströme dokumentiert werden. § 10 ElektroG regelt die Rücknahmepflicht der Hersteller, § 25 KrWG legt u. a. Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten für Hersteller und Vertreiber fest. Leider werden viele Elektroaltgeräte (sog. Elektroschrott) exportiert, obwohl dies unzulässig ist und unter "katastrophalen Bedingungen für Umwelt und Gesundheit" verwertet und entsorgt (Quelle: Studie von Ökopol im Auftrag des UBA).

Erfassen Sie systematisch Ihr Abfallaufkommen

Den Überblick über Abfälle im Unternehmen ermöglicht eine Abfallbilanz, die im Rahmen eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepts erstellt wird. Sie liefert die erforderlichen Daten darüber, welche Abfallarten in welchen Mengen anfallen und wo es Potenziale zum Vermeiden bzw. Verringern gibt.

 
Praxis-Tipp

Gefahrstoffverzeichnis mit Abfallbilanz verknüpfen

Muss ein Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12 GefStoffV) geführt werden, so gibt dies Hinweise darauf, welche Gefahrstoffe ggf. durch nicht oder weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden können, was sich auch auf die Menge der gefährlichen Abfälle auswirken kann.

Abfallvermeidung beginnt bei der Beschaffung

Abfallvermeidung beginnt bei der Beschaffung neuer Stoffe bzw. dem Einsatz neuer Verfahren. Vor deren Einsatz muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden, ob nicht oder weniger gefährliche Stoffe verwendet bzw. Verfahren angewendet werden können (Substitutionsprüfung nach § 6 GefStoffV).

Fragen Sie Ihren Abfallbeauftragten

Betriebsbeauftragte im Umweltbereich müssen den Arbeitgeber im Hinblick auf neue Entwicklungen und Erkenntnisse zur Abfallvermeidung unterstützen. "Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können." (§ 60 KrWG).

Fragen Sie Ihre Mitarbeiter

Ein betriebliches Vorschlagswesen liefert neue Ideen zur Abfallvermeidung. Beschäftigte können ihre Anregungen und Verbesserungen einbringen und sind motiviert, sich am betrieblichen Abfallwirtschaftskonzept zu beteiligen. Hilfreich kann auch der Erfahrungsaustausch mit Unternehmen der gleichen Branche sein, um neue Möglichkeiten zur Abfallvermeidung zu finden.

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