In produzierenden Unternehmen werden häufig Fragen der Größe, Lage und Ausstattung von Pausenräumen und -bereichen diskutiert. Pausenräume müssen nach Anhang 4.2 Arbeitsstättenverordnung

  • leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe eingerichtet werden und
  • entsprechend der Anzahl der Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet werden.

Wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordert, müssen sie als separate Räume gestaltet sein.

Die ASR A4.2 nennt darüber hinaus als erforderliche Ausstattung:

  • Kleiderablagen und Trinkwasser nach Bedarf,
  • Abfallbehälter mit Deckel,
  • Möglichkeiten zum Wärmen oder Kühlen von Speisen und Getränken, wenn keine Kantine vorhanden ist oder ein Beschäftigter aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen ist, sich selbst zu versorgen.

In der Regel sind diese verbindlichen Anforderungen unstrittig. Es geht vielmehr darum, ob und wie auf dieser Mindestbasis eine zweckmäßige und ansprechende Pausenatmosphäre geschaffen werden kann. In Bürobetrieben geht es demgegenüber oft um die Frage, ob die Einrichtung von Pausenräumen überhaupt nötig und sinnvoll ist.

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