Innerbetriebliche Verkehrsunfälle mit Personenschäden gibt es in fast allen Branchen. Ursachen können sein:
- Verkehrswege sind zu schmal,
- Verkehrswege sind zu unübersichtlich,
- Verkehrswege sind mit Material oder Arbeitsmitteln verstellt,
- gestapeltes Lagergut stürzt um und gefährdet Personen.
Bauliche Trennung der Verkehrswege
Die Gefährdung für Fußgänger könnte ausgeschlossen werden, wenn es überall gelänge, Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger baulich voneinander zu trennen. Es sollte daher immer versucht werden, dieses Ziel zu erreichen. Leider ist es in vielen (bestehenden) Betrieben nicht realisierbar.
Ein wichtiger Sicherheitsaspekt ist die Abmessung des Verkehrswegs. Die Breite für den reinen Gehverkehr hängt von der Anzahl der Fußgänger ab, die diesen nutzen. Dabei sind Mitarbeiter im Einzugsbereich sowie mögliche Besucher zu berücksichtigen. Bei Wegen für den Fahrverkehr ist die Breite des Fahrzeugs, Transportmittels bzw. des Ladeguts ausschlaggebend.
Berechnung der notwendigen Verkehrswegebreite
Als Faustregel gilt bei einspurigem Verkehrsweg bei Geschwindigkeiten unter 20 km/h: Wegbreite = Breite des Transportmittels bzw. Ladeguts + 2 x 0,5 m Randzuschlag.
In Ausnahmefällen können diese Wege in beide Richtungen befahren werden. Es muss dann aber genügend Ausweichstellen geben. Zweispurige Wege mit Gegenverkehr müssen zusätzlich einen Begegnungszuschlag haben und die Breite des zweiten Transportmittels berücksichtigen. Bei höheren Geschwindigkeiten müssen die Rand- und Begegnungszuschläge größer bemessen werden. Bei gleichzeitigem Geh- und Fahrverkehr beträgt der Randzuschlag jeweils 0,75 m.
Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn es nur geringen Fahrzeugverkehr gibt und die Bereiche übersichtlich sind. An Kreuzungen und in Kurven müssen bei der Planung von Verkehrswegen auch die Wenderadien der Fahrzeuge einschließlich des Ladeguts berücksichtigt werden. Die Mindestmaße ergeben sich aus Abschn. 4 ASR A1.8 "Verkehrswege".
Wo es zum Schutz der Mitarbeiter erforderlich ist, müssen Verkehrswege gemäß Anhang 1.8 Arbeitsstättenverordnung gekennzeichnet werden. Dafür können z. B. Farbmarkierungen, Bodennägel oder unterschiedliche Bodenbeläge verwendet werden. Selbst wenn Geh- und Fahrwege baulich getrennt werden, besteht an Kreuzungen oder anderen Stellen, wo Fußgänger- und Fahrzeugverkehr aufeinander treffen, ein erhöhtes Unfallrisiko. Können derartige Stellen nicht vermieden werden, dann sollten die Stellen gesichert werden, z. B. mithilfe von
- Abschrankungen,
- Beschilderungen,
- Hohlspiegeln oder
- Signalanlagen.
Bei viel befahrenen Ein- und Ausfahrten müssen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr getrennt werden. Die Trennung kann durch Kennzeichnung, separate Türen und Tore oder durch Verbots- und Gebotszeichen hervorgehoben werden.