Zusammenfassung
- Viele Unfälle ereignen sich beim Transport und Verkehr auf innerbetrieblichen Wegen. Ein erhöhtes Risiko besteht, wenn neben Fahrzeugen auch Fußgänger die gleichen Verkehrswege benutzen.
- Zustand und Beschaffenheit der Wege spielen bei den Unfällen oft eine wichtige Rolle: Wege sind entweder zu schmal oder zu unübersichtlich oder sie sind mit Material bzw. Arbeitsmitteln zugestellt.
- Nach Möglichkeit sollten Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger voneinander getrennt werden.
- Ist eine Trennung nicht möglich, müssen bauliche und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden.
1 Details
1.1 Definition
Verkehrswege sind für den innerbetrieblichen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Bereiche (ASR A1.8). Dazu zählen v. a.
- Flure,
- Flure (einschließlich Laufstege und Fahrsteige, Bühnen, Galerien),
- Treppen,
- ortsfeste Steigleitern und
- Laderampen.
1.2 Hintergrund
Innerbetriebliche Verkehrsunfälle mit Personenschäden gibt es in fast allen Branchen. Ursachen können sein:
- Verkehrswege sind zu schmal,
- Verkehrswege sind zu unübersichtlich,
- Verkehrswege sind mit Material oder Arbeitsmitteln verstellt,
- gestapeltes Lagergut stürzt um und gefährdet Personen.
Bauliche Trennung der Verkehrswege
Die Gefährdung für Fußgänger könnte ausgeschlossen werden, wenn es überall gelänge, Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger baulich voneinander zu trennen. Es sollte daher immer versucht werden, dieses Ziel zu erreichen. Leider ist es in vielen (bestehenden) Betrieben nicht realisierbar.
Ein wichtiger Sicherheitsaspekt ist die Abmessung des Verkehrswegs. Die Breite für den reinen Gehverkehr hängt von der Anzahl der Fußgänger ab, die diesen nutzen. Dabei sind Mitarbeiter im Einzugsbereich sowie mögliche Besucher zu berücksichtigen. Bei Wegen für den Fahrverkehr ist die Breite des Fahrzeugs, Transportmittels bzw. des Ladeguts ausschlaggebend.
Berechnung der notwendigen Verkehrswegebreite
Als Faustregel gilt bei einspurigem Verkehrsweg bei Geschwindigkeiten unter 20 km/h: Wegbreite = Breite des Transportmittels bzw. Ladeguts + 2 x 0,5 m Randzuschlag.
In Ausnahmefällen können diese Wege in beide Richtungen befahren werden. Es muss dann aber genügend Ausweichstellen geben. Zweispurige Wege mit Gegenverkehr müssen zusätzlich einen Begegnungszuschlag haben und die Breite des zweiten Transportmittels berücksichtigen. Bei höheren Geschwindigkeiten müssen die Rand- und Begegnungszuschläge größer bemessen werden. Bei gleichzeitigem Geh- und Fahrverkehr beträgt der Randzuschlag jeweils 0,75 m.
Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn es nur geringen Fahrzeugverkehr gibt und die Bereiche übersichtlich sind. An Kreuzungen und in Kurven müssen bei der Planung von Verkehrswegen auch die Wenderadien der Fahrzeuge einschließlich des Ladeguts berücksichtigt werden. Die Mindestmaße ergeben sich aus Abschn. 4 ASR A1.8 "Verkehrswege".
Wo es zum Schutz der Mitarbeiter erforderlich ist, müssen Verkehrswege gemäß Anhang 1.8 Arbeitsstättenverordnung gekennzeichnet werden. Dafür können z. B. Farbmarkierungen, Bodennägel oder unterschiedliche Bodenbeläge verwendet werden. Selbst wenn Geh- und Fahrwege baulich getrennt werden, besteht an Kreuzungen oder anderen Stellen, wo Fußgänger- und Fahrzeugverkehr aufeinander treffen, ein erhöhtes Unfallrisiko. Können derartige Stellen nicht vermieden werden, dann sollten die Stellen gesichert werden, z. B. mithilfe von
- Abschrankungen,
- Beschilderungen,
- Hohlspiegeln oder
- Signalanlagen.
Bei viel befahrenen Ein- und Ausfahrten müssen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr getrennt werden. Die Trennung kann durch Kennzeichnung, separate Türen und Tore oder durch Verbots- und Gebotszeichen hervorgehoben werden.
1.3 Unfallgeschehen
Gemäß einer Analyse der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel- und Gaststätten (BGN) ereignet sich ca. 1/3 aller Unfälle in der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie beim Transport und Verkehr auf innerbetrieblichen Wegen. Auch in anderen Branchen gibt es hier eine Häufung.
1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Zu den Pflichten gehört u. a., dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten seine Arbeitsräume so gestalten muss, dass es nicht zu innerbetrieblichen Verkehrsunfällen kommen kann. Dies schließt die Planung und Auslegung von Verkehrswegen für Fahrzeuge und Fußgänger ein. Diese Anforderung ergibt sich zusätzlich aus Anhang 1.8 Arbeitsstättenverordnung.
1.5 Folgen von Verstößen
Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben:
- Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR (ArbSchG) oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 26 ArbSchG) geahndet werden.
- Die Haftung des Arbeitgebers für die Folgekosten von Arbeitsunfällen (Behandlungskosten, Unfallr...