Zu den Aufgaben des Störfallbeauftragten gehören:

  • den Betreiber in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können, beraten;
  • auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinwirken;
  • dem Betreiber unverzüglich ihm bekannt gewordene Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können;
  • die Einhaltung des BImSchG und der zugehörigen Verordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage überwachen, v. a. durch regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte, Mängelmitteilungen und Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel;
  • Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen, unverzüglich dem Betreiber melden;
  • halbjährlicher Bericht über durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen;
  • schriftliche Dokumentation aller Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben (diese Aufzeichnungen müssen mind. 5 Jahre aufbewahrt werden).
 
Achtung

Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen

Der Anlagenbetreiber muss vor

  • Investitionsentscheidungen,
  • der Planung von Betriebsanlagen,
  • der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen

eine Stellungnahme des Störfallbeauftragten einholen, wenn diese Entscheidungen für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. Die Stellungnahme muss so rechtzeitig angefordert werden, dass sie bei den Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden kann. Sie muss der Stelle vorgelegt werden, die die Entscheidungen trifft.

Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen.

§ 7 Verordnung über Immissions- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) stellt folgende Anforderungen an die Fachkunde:

  • Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule;
  • Teilnahme an einem oder mehreren von der nach Landesrecht bestimmten Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse gemäß Anhang II 5. BImSchV vermittelt worden sind, die für die Aufgaben des Beauftragten erforderlich sind, und
  • während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauftragte bestellt werden soll oder über Anlagen, die im Hinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleichbar sind.

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