Gefährdungen sind zu vermeiden bzw. zu verringern, dies gilt auch im Strahlenschutz (§ 8 StrlSchG). Das Minimierungsprinzip (ALARA-Prinzip) lautet: "So niedrig wie vernünftigerweise erreichbar". Der Unternehmer muss deshalb:

  • Strahlenanwendungen rechtfertigen und optimieren,
  • Dosisgrenzwerte einhalten.

Wichtigste Schutzmaßnahmen sind:

  • Kontamination vermeiden,
  • Exposition vermeiden bzw. verringern sowie
  • Dosis begrenzen.

Verschlucken und Einatmen radioaktiver Stoffe (Staub, Aerosole) müssen wirksam verhindert werden.

 
Wichtig

TOP-Grundsatz gilt auch hier

Auch im Strahlenschutz gilt der Grundsatz: Technische/bauliche vor organisatorischen vor Persönlichen Schutzmaßnahmen.

Der Unternehmer bzw. Betreiber muss als Strahlenschutzverantwortlicher (§ 72 Abs. 1 StrlSchG) v. a.:

  • geeignete Räume bereitstellen,
  • geeignete Ausrüstungen und Geräte bereitstellen,
  • den Betriebsablauf regeln,
  • ausreichend und geeignetes Personal bereitstellen und
  • dafür sorgen, dass Vorschriften eingehalten werden.

Weitere Pflichten nach StrlSchG und StrlSchV sind:

  • die Aufgaben, den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten schriftlich festzulegen (§ 70 Abs. 2 StrlSchG),
  • einen oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen, aber nur, wenn "keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben" und wenn sie "die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen" (§ 70 Abs. 1 und 3 StrlSchG),
  • den Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die seine Aufgaben oder Befugnisse betreffen, zu unterrichten (§ 71 Abs. 1 StrlSchG),
  • eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen – sie kann Bestandteil einer Betriebsanweisung sein (§ 73 StrlSchG und § 45 StrlSchV),
  • ärztliche Überwachung nach § 79 StrlSchG und §§ 7781 StrlSchV zu organisieren.
 
Achtung

Der Unternehmer bzw. Betreiber bleibt verantwortlich

Auch wenn der Strahlenschutzverantwortliche einen oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte bestellt hat, bleibt er für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

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