Dass die Mitarbeiter ihre Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz kennen, kann nicht vorausgesetzt werden. Deshalb sind der Arbeitgeber bzw. die von ihm beauftragten Führungskräfte verantwortlich für

  • die schriftliche Festlegung der Aufgaben der Mitarbeiter im Arbeits- und Gesundheitsschutz,
  • die Übertragung und das Besprechen dieser Aufgaben,
  • die Befähigung der Mitarbeiter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  • die stichprobenartige Überprüfung der Aufgabenwahrnehmung und umgehende Reaktion bei Verstößen sowie
  • die Einbeziehung der Mitarbeiter bei Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

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