Die erforderliche Anzahl von Wasch- und Duschplätzen ist nach den Angaben in Abschn. 6.2 Abs. 2 ASR A4.1 zu bestimmen. Dabei spielen folgende Kriterien eine Rolle:

  • die ausgeübten Tätigkeiten entsprechend der Kategorisierung (A, B, C) gemäß Abschn. 6.1 ASR A4.1;
  • die Gleichzeitigkeit der Nutzung: Bei niedriger Gleichzeitigkeit nutzen die Beschäftigten die Waschräume zu unterschiedlichen Zeiten, bei hoher Gleichzeitigkeit suchen die Beschäftigten prinzipiell Waschräume gemeinsam auf, z. B. an den Schichtenden;
  • die Anzahl der Beschäftigten, die die Waschräume aufsuchen.

Die entsprechenden Parameter finden sich in 3 Tabellen in Abschn. 6.2 ASR A4.1, aus denen sich die Anzahl von Wasch- und Duschplätzen ablesen lässt. Für die Kategorie A (mäßig schmutzende Tätigkeiten) sind dabei Duschplätze nicht erforderlich. Die zu ermittelnden Werte reichen dabei von 1 Waschplatz für bis zu 5 Personen bei mäßig schmutzender Tätigkeit und geringer Gleichzeitigkeit bis hin zu 20 Wasch- und 20 Duschplätzen für 100 Beschäftigte bei sehr stark schmutzenden oder anders belastenden Tätigkeiten bzw. bei hoher Gleichzeitigkeit.

 
Achtung

Anzahl von Wasch- und Duschplätzen richtig planen

Angesichts der eher geringen Akzeptanz von Wasch- und Duschmöglichkeiten in Betrieben erscheinen die Zahlen in der Praxis u. U. sehr hoch. Tatsächlich darf aber die in Abschn. 6.2 ASR A4.1 angegebene Mindestanzahl nicht unterschritten werden. Umso mehr Bedeutung kommt der Bestimmung der Kategorie (A, B oder C) zu.

Eine Unterschreitung der Mindestzahl wird nur als Übergangslösung in bestehenden Arbeitsstätten zugestanden, wenn die Bereitstellung der geforderten Anzahl von Wasch- und Duschplätzen mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind und geeignete ergänzende Maßnahmen ergriffen werden. Das kann z. B. die Verminderung der Gleichzeitigkeit der Nutzung sein. Selbst dabei gilt aber die Mindestanzahl von Wasch- und Duschplätzen bei geringer Gleichzeitigkeit als Minimalanforderung.

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