(1) 1Der Entgeltpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum gegenüber der Wasserbehörde unaufgefordert eine Erklärung abzugeben (Entgelterklärung). 2In der Entgelterklärung sind alle zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben, insbesondere zur entnommenen Wassermenge, zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen, einschließlich etwaiger Anträge nach den §§ 105 bis 107 sowie Nachweise nach den §§ 110 und 111, vorzulegen (Erklärungsumfang). 3Die Entgelterklärung ist nach einem von der obersten Wasserbehörde vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln (amtlicher elektronischer Vordruck). 4Die Wasserbehörde kann von der Verwendung des amtlichen elektronischen Vordrucks absehen. 5Die Entgelterklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben (Erklärungsfrist). Abweichend hiervon ist im Falle der §§ 105 bis 107 die Entgelterklärung spätestens bis zum 31. März abzugeben; die Wasserbehörde ist vor Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 5 von der beabsichtigten Antragstellung in Kenntnis zu setzen. 6Auf Antrag kann die Erklärungsfrist nach Satz 5 oder Satz 6 durch die Wasserbehörde verlängert werden. 7§ 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 der Abgabenordnung (AO) gelten entsprechend. 8Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 6 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen (Entgeltschätzung) und einen Verspätungszuschlag entsprechend § 152 AO festsetzen (Verspätungszuschlag). 9Die Geltendmachung von Anträgen nach den §§ 105 bis 107 ist nach Ablauf der Erklärungsfrist ausgeschlossen (Ausschlussfrist), es sei denn, die Wasserbehörde hat die Frist verlängert.
(2) 1Das Entgelt wird unter Berücksichtigung von Anträgen nach den §§ 105, 106 oder 107 jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). 2Vorauszahlungen nach Absatz 4 werden angerechnet.
(3) 1Eine Entgeltfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Frist zur Festsetzung abgelaufen ist (Festsetzungsfrist). 2Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Erklärungsfrist fünf Jahre. 3Sie verlängert sich auf zehn Jahre und im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 2 auf 15 Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. 4Im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 gilt die nach Satz 2 auf zehn Jahre verlängerte und im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 2 die auf 15 Jahre verlängerte Festsetzungsfrist auch dann, wenn die Angaben in der Entgelterklärung in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind und dadurch ein Entgelt verkürzt worden ist. 5Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 102 folgenden Kalenderjahres. 6Hiervon abweichend beginnt im Falle von § 105 die Festsetzungsfrist
1. |
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die der Maßnahme nach § 105 Absatz 2 Nummer 2 zugrunde liegende KWK-Anlage den Dauerbetrieb aufgenommen hat, wenn nach § 105 Absatz 5 Satz 2 die Ermäßigung durch Verrechnung erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr des Baubeginns erfolgt, |
2. |
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, wenn nachträglich Änderungen an Maßnahmen nach § 105 Absatz 2 vorgenommen worden sind, die sich mit Wirkung für die Vergangenheit auf die Festsetzung des Entgelts auswirken. |
Im Falle von § 105 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.
(4) 1Der Entgeltpflichtige hat am 1. Juni und am 1. Dezember Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten (gesetzliche Vorauszahlungspflichten). 2Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages, ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages. 3Der Entgeltpflichtige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. 4Die Wasserbehörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Entgeltpflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum.
(5) Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids, die Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.