(1) Als Benutzungen im Sinne von § 9 WHG gelten insbesondere auch
1. |
das Herstellen und Betreiben von Hafen- und Umschlaganlagen, Lande- und Anlegestellen, Lade- und Löschplätzen und Werftanlagen sowie von Stichkanälen, |
2. |
das Einrichten und Betreiben von Fähren, |
3. |
das Einrichten und Betreiben von standortfesten schwimmenden Anlagen, |
4. |
das Starten und Landen von Luftfahrzeugen auf Gewässern und |
(2) 1Die Gewässer sind so zu benutzen, dass deren ökologische Funktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden, alle Benutzer angemessene Vorteile aus dem Wasser ziehen können und jede vermeidbare Beeinträchtigung anderer unterbleibt. 2Wird Wasser entnommen oder abgeleitet, soll das Wasser nach der Nutzung ortsnah zurückgeleitet werden.
(3) Die Benutzer sind verpflichtet, Anlagen zur Benutzung des Wassers so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass nicht Wasser zum Nachteil anderer nutzlos aufgestaut, abgelassen oder verbraucht wird oder verloren geht.
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