1Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutze der Gewässer, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen sowie zur Erfüllung von Anforderungen, die in einer Verordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes allgemein, für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Abwasser nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden darf. 2In der Verordnung kann bestimmt werden, dass statt einer Genehmigung nur eine Anzeige erforderlich ist für das Einleiten von Abwässern aus Abwasserbehandlungsanlagen oder aus anderen gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Abwasserfracht, die gemäß § 38 Abs. 3 der Bauart nach zugelassen sind; in diesem Fall gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.

[1] (zu § 7a WHG)

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