(1) Im Interesse des schadlosen Hochwasserabflusses kann bei der Feststellung des Überschwemmungsgebietes bestimmt werden, dass das Lagern von Stoffen oder die Entnahme von Bodenbestandteilen der wasserbehördlichen Genehmigung bedarf.

 

(2) 1Unter denselben Voraussetzungen kann die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde durch Rechtsverordnung oder durch Verfügung bestimmen, dass Hindernisse aller Art beseitigt, Grundstücke anders bewirtschaftet, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen oder Vertiefungen eingeebnet werden. 2Stellt eine Anordnung nach Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

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