(1) 1Der durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdete Bereich im Tidegebiet der Elbe besteht aus den Landflächen zwischen der Gewässerlinie der Elbe (§ 3) und der Linie der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen oder, sofern öffentliche Hochwasserschutzanlagen nicht bestehen, der Linie des amtlich bekannt gemachten Bemessungswasserstands für öffentliche Hochwasserschutzanlagen zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,50 m. 2Die Wasserbehörde weist das Gebiet in einer Karte aus und macht diese öffentlich bekannt. 3Zur Bekanntmachung ist die Karte für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen; Orte und Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. 4Anschließend ist die Karte zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren.

 

(2) 1Wer im Gebiet nach Absatz 1 die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen, verändern oder beseitigen oder Bäume oder Sträucher pflanzen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt, befristet erteilt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn es der Hochwasserschutz erfordert. 3Durch die Genehmigung werden Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen und sonstige Zustimmungen, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt.

 

(3) 1Durch Rechtsverordnung des Senats kann bestimmt werden, dass Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 keiner Genehmigung bedürfen. 2Soweit es der schadlose Abfluss des Hochwassers erfordert, kann durch Rechtsverordnung des Senats ferner bestimmt werden, dass der Genehmigung der Wasserbehörde im Gebiet nach Absatz 1 das Lagern von Stoffen oder das Entnehmen von Bodenbestandteilen bedarf.

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