(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung und von ihnen beauftragte Dritte sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers hinwirken, insbesondere durch
1. |
Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß, |
2. |
Verwertung von Betriebswasser und Niederschlagswasser, |
3. |
Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser, |
4. |
Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte und |
5. |
Beratung von Wassernutzern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser. |
(2) 1Die Wasserbehörde kann von den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über
1. |
Menge und Beschaffenheit des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers, |
2. |
Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und |
3. |
Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet. |
2Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebiets regelmäßig in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Satz 1 unterrichten.
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