(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung und von ihnen beauftragte Dritte sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers hinwirken, insbesondere durch

 

1.

Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß,

 

2.

Verwertung von Betriebswasser und Niederschlagswasser,

 

3.

Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser,

 

4.

Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte und

 

5.

Beratung von Wassernutzern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.

 

(2) 1Die Wasserbehörde kann von den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über

 

1.

Menge und Beschaffenheit des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,

 

2.

Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und

 

3.

Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet.

2Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebiets regelmäßig in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Satz 1 unterrichten.

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