(1) 1Der zum Wohl der Allgemeinheit erforderliche Ausbau ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger dieser Verpflichtung. 2Die Pflicht nach Satz 1 obliegt:

 

1.

bei Gewässern erster Ordnung dem Land, soweit diese Pflicht nicht bereits dem Bund obliegt,

 

2.

bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden.

 

(2) Legt der Ausbau den Gemeinden Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihnen dadurch erwachsenen Vorteil und ihrer Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und dadurch eine ausreichende Entlastung entsteht.

 

(3) Erfolgt der Ausbau im öffentlichen Interesse, sind die §§ 41 und 42 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 66 sinngemäß anzuwenden.

[1] (zu § 67 WHG)

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