(1) Die Vorschriften der §§ 54 bis 56 SächsBO gelten entsprechend.

 

(2) 1Ergänzend zu Absatz 1 darf der Unternehmer unbeschadet der Vorschriften des § 106 Abs. 2 Arbeiten erst ausführen oder ausführen lassen, wenn die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen. 2Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muss er geeignete Fachunternehmer und Fachleute heranziehen. 3Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.

[1] Geändert durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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