Der Betriebsrat hat Beteiligungs- bzw. Mitbestimmungsrechte. Dies betrifft u. a.
- Bestellung oder Abberufung eines Betriebsarztes bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben (§ 9 Abs. 3 ASiG),
- Betreuungsform (überbetrieblicher Dienst oder eigene Mitarbeiter),
- Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Abs. 1 SGB VII,
- Gefährdungsbeurteilung (BAG, 8.6.2004, 1 ABR 13/03),
- Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG,
- Auswahl Persönlicher Schutzausrüstungen,
- Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§ 91 BetrVG).
2 vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder arbeiten im Arbeitsschutzausschuss (s. § 11 ASiG) mit. Der Ausschuss trifft sich mind. einmal vierteljährlich, um Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen