• Die Übertragung von Verantwortung kann durch die Stellung im Unternehmen automatisch erfolgen, sie kann auf gesetzlicher Grundlage beruhen, sie kann durch den Arbeitsvertrag erfolgen und sie kann durch andere Verträge auf Dritte übertragen werden.
  • Während die eindeutige Regelung in einem Vertrag (Arbeitsvertrag, Anweisung oder sonstige vertragliche Regelung) den Verantwortungsbereich klar definiert, kann die Verantwortlichkeit aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aus der Führungsposition heraus "schwammig" sein.
  • Verantwortung aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss deswegen ggf. so eindeutig wie möglich geklärt werden, sei es durch das Studium der Vorschriften, entsprechender Literatur oder aber durch entsprechende Beratung und/oder Fortbildung.
  • Verantwortung aus der Führungsposition heraus kann nur zuverlässig übernommen werden, wenn Führungsaufgaben klar definiert sind.
  • Der Arbeitgeber "bleibt in der Pflicht". Natürlich kann er sich nicht um alles selbst kümmern, muss also Aufgaben delegieren. Aus dieser Delegation ergibt sich jedoch eine zusätzliche Verantwortung des Arbeitgebers, nämlich diejenige der Überwachung. Wer Aufgaben delegiert, muss dafür Sorge tragen, dass diese auch ordnungsgemäß erfüllt werden.
  • Vertragliche Regelungen zur Delegation von Verantwortung auf Arbeitnehmer (Arbeitsvertrag oder sonstige Anweisung) oder Dritte (sonstige Verträge) müssen klar und eindeutig sein. Sie können, müssen aber keine Regelungen zu Sanktionen bei Verstößen enthalten, weil diese sich aus dem Recht grundsätzlich ergeben.
  • Arbeitnehmer, die Verantwortung für den Arbeitsschutz übernehmen und die gegen diese Verpflichtung verstoßen, können abgemahnt und als ultima ratio deswegen auch gekündigt werden.
  • Dritte, die aufgrund sonstiger Verträge Verantwortung im Arbeitsschutz übernehmen, haften bei Verstößen aus dieser vertraglichen Verpflichtung heraus. Auch hier ist die ultima ratio die Kündigung des entsprechenden Vertrags.

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