Zusammenfassung

 
Überblick
  • Verantwortung im Arbeitsschutz ist die Zuständigkeit und Verpflichtung, bestimmte Aufgaben zur Förderung und Bewahrung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erfüllen
  • Der Kreis der Verantwortlichen im Arbeitsschutz ist in § 13 ArbSchG eindeutig und abschließend geregelt.
  • Die dort genannten Verantwortlichen sind neben dem Arbeitgeber verantwortlich, d. h., dieser entzieht sich durch Delegation auf Dritte nicht seiner Verantwortung.
  • Auch Vorgesetzte, die im Auftrag des Arbeitgebers handeln, können Aufgaben im Arbeitsschutz delegieren. Das entledigt sie jedoch nicht ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber!

1 Details

1.1 Begriff

Verantwortung im Arbeitsschutz ist die Zuständigkeit und Verpflichtung, bestimmte Aufgaben zur Förderung und Bewahrung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erfüllen. Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz, die den Rahmen der Verantwortung regeln, ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV-V 1. Wer verantwortlich ist, regelt insbesondere § 13 ArbSchG.

Verantwortung im allgemeinen Sprachgebrauch ist die Zuschreibung einer Pflicht zu einer handelnden Person oder Personengruppe gegenüber einer anderen Person oder Personengruppe. Grundlage dafür ist eine Norm, die durch eine Instanz eingefordert werden kann und vor dieser zu rechtfertigen ist. Verantwortlich ist also, wer gegenüber anderen für ein bestimmtes Verhalten "in der Pflicht steht," sich bei Verstößen gegen diese Pflicht rechtfertigen muss und ggf. für diese Verstöße haftbar gemacht werden kann.

Im Rechtsbereich wird Verantwortung als die Pflicht einer Person verstanden, für ihre Entscheidungen und Handlungen im Hinblick auf die Einhaltung dokumentierter Vorschriften Rechenschaft abzulegen. Wird z. B. einer Person eine Aufgabe und die zugehörige Kompetenz zugewiesen, muss sie diese ausführen und bei Fehlern für die Folgen einstehen. Man unterscheidet dabei in:

  • Handlungsverantwortung: Art der Aufgabendurchführung,
  • Ergebnisverantwortung: Zielerreichung,
  • Führungsverantwortung: wahrzunehmende Führungsaufgaben.

Im Arbeitsschutzrecht ist Verantwortung die Zuständigkeit und Verpflichtung, bestimmte Aufgaben zur Förderung und Bewahrung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erfüllen. Diese Zuständigkeit bzw. Verpflichtung kann in allen Formen der Verantwortung auftreten:

  • Der Verantwortliche muss die Arbeitsschutzaufgaben in einer bestimmten Art und Weise erledigen = Handlungsverantwortlichkeit.
  • Der Verantwortliche muss für eine Erhaltung oder Verbesserung der Situation des Gesundheitsschutzes an bestimmten Arbeitsplätzen sorgen = Ergebnisverantwortlichkeit.
  • Führungskräfte sind dafür verantwortlich, dass Arbeitsschutzauflagen eingehalten werden = Führungsverantwortlichkeit.

1.2 Wer ist verantwortlich?

§ 13 ArbSchG regelt eindeutig, wer die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen sind. Dabei handelt es sich um

  • den Arbeitgeber,
  • seine gesetzlichen Vertreter,
  • das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
  • den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
  • sonstige nach § 13 Abs. 2 ArbSchG oder nach einer auf Basis des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse und
  • zuverlässige und fachkundige Personen, die schriftlich damit beauftragt wurden, dem Arbeitgeber obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
 
Achtung

Abschließende Aufzählung

Alle zusätzlich zum Arbeitgeber genannten Verantwortlichen sind neben dem Arbeitgeber verantwortlich, d. h., dieser entzieht sich seiner Verantwortung auch nicht durch die Beauftragung Dritter.

Neuregelung

Im Oktober 2013 wurde das ArbSchG geändert , u. a. auch der die Verantwortung regelnde § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG. Mit dieser Änderung ist das Wort "beauftragte" in § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG durch das Wort "verpflichtete" ersetzt worden. Verantwortliche Person ist danach nun, wem das ArbSchG oder eine Arbeitsschutzverordnung Pflichten auferlegt. Eine Ableitung der Verantwortlichkeit vom Arbeitgeber ist damit nicht mehr erforderlich.

In der Praxis geht es dabei v. a. um Baustellen, also um Arbeitsbereiche, an denen oftmals mehrere selbstständige Unternehmer, ebenso wie mehrere Arbeitgeber mit Beschäftigen tätig sind. Um in dieser Situation den Arbeitsschutz zu gewährleisten, obliegen dem Bauherrn nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 i. V. m § 4 BaustellV eine Reihe von Planungs- und Koordinierungspflichten bis hin zur Bestellung eines Koordinators, der auf der Baustelle die Übersicht behalten soll. Darüber hinaus verpflichtet § 6 BaustellV zum Schutz der Beschäftigten die auf der Baustelle selbst tätigen Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ebenfalls auf die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Obwohl die BaustellV auf der Ermächtigungsgrundlage des § 19 ArbSchG erlassen wurde, bot das Gesetz ...

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