1) Mir ist durch einen Vorgesetzten die Aufgabe übertragen worden, mich um die Arbeitssicherheit in meinem Verantwortungsbereich zu kümmern. Mir ist aber nicht klar, auf was ich nun alles zu achten habe. Was soll ich tun?
Verantwortung kann nur übernehmen, wer weiß, wofür er verantwortlich ist. Mit dem Vorgesetzten ist nun zu klären, wie genau diese Aufgabenübertragung umzusetzen ist, welche Kompetenzen dazu auf den Arbeitnehmer zu übertragen sind, welche Wissensdefizite – ggf. durch Fortbildung – aufzufüllen sind, wer Ansprechpartner und "Unterstützer" für den Arbeitnehmer ist und mit wem ein Erfahrungsaustausch stattfinden kann.
2) Ich habe als Eigentümer eines mittelständischen Unternehmens keinen konkreten Überblick über die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich Arbeitsschutz in meinem Unternehmen. Was kann ich dagegen unternehmen?
Die Folgen eines "auf Zufall" beruhenden Arbeitsschutzmanagements können gravierend sein – bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung. Mit Hilfe externer Beratung, u. a. auch der zuständigen Berufsgenossenschaft, können Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten so geklärt und festgelegt werden, dass eine klare und überwachbare Struktur entsteht. Denn – bei aller zulässigen – Delegation auf Dritte bleibt der Unternehmer in der Pflicht!
3) Bin ich eigentlich als Führungskraft auf mittlerer Ebene auch für den Arbeitsschutz verantwortlich?
Jede Führungskraft führt Mitarbeiter und ist damit für deren Wohlergehen verantwortlich. Dieses wird ganz maßgeblich durch die Einhaltung arbeits- und gesundheitsschützender Vorschriften beeinflusst, was durch Führungskräfte zu überwachen ist.
4) Kann ich als Sicherheitsbeauftragter Führungskräfte anweisen, bestimmte Vorschriften einzuhalten?
Sicherheitsbeauftragte haben aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis die Aufgabe (und damit Verantwortlichkeit), in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind. Sicherheitsbeauftragte sind in ihrem Bereich unterstützend tätig, treten gegenüber den Mitarbeitern als Multiplikatoren auf und bewirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion sowie durch ihr Einwirken ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter. Aus diesen Umständen heraus kann es ggf. natürlich auch erforderlich sein, Vorgesetzte anzusprechen, um diese auf ein Fehlverhalten hinzuweisen.
5) Wie kann der Arbeitgeber dazu beitragen, dass seine Führungskräfte ihre Verantwortung für den Arbeitsschutz wirklich wahrnehmen?
Hier sind vor allem 2 Problembereiche relevant:
- Führungskräften muss deren Verantwortlichkeit für den Arbeits- und Gesundheitsschutz überhaupt bewusst sein (oder ggf. gemacht werden). Sie müssen den Zusammenhang zwischen erhöhten Fehlzeiten, hoher Fluktuation und eingeschränkter Leistungsbereitschaft einerseits und mangelndem Arbeitsschutz andererseits erkennen und die richtigen Konsequenzen daraus ziehen.
- Zudem muss ihre Führungsverantwortung so klar definiert sein, dass sie den Arbeitsschutz als selbstverständlichen Bestandteil ihrer Aufgabenstellung erkennen und annehmen.
6) Ein Betriebsleiter stellt sich dem Sicherheitsbeauftragten (und den ihm unterstellten Arbeitnehmern) gegenüber auf den Standpunkt, dieser sein nun für alles verantwortlich, was mit dem Thema Arbeitsschutz zu tun habe. Zu Recht?
Die Berufung eines Sicherheitsbeauftragten enthebt den Vorgesetzten niemals seiner ihm eigenen Verantwortung. Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Vorgesetzten, übernimmt aber nicht dessen Verantwortlichkeit.
7) Aus der Liste der für den Arbeitsschutz Verantwortlichen geht nicht hervor, ob und wie der Betriebsrat eigentlich verantwortlich ist. Wie ist das geregelt?
Der Betriebsrat hat im Arbeitsschutz seine Aufgaben vor allem aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das bedeutet, dass er bei allen arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen mitbestimmen muss. Mitbestimmung ist gleichbedeutend mit der Aufgabe der Interessenwahrung für die Arbeitnehmer. Insofern übernimmt auch der Betriebsrat Verantwortung für den Arbeitsschutz. Die Rechtsprechung geht sogar so weit, dass sie den Betriebsrat klar auffordert, seiner Verantwortung entsprechend zu handeln. Der Betriebsrat kann also den Arbeitsschutz nicht einfach dem Arbeitgeber "überlassen".
8) Ist der Arbeitnehmer eigentlich selbst gar nicht "verantwortlich"?
Auch der Arbeitnehmer ist dafür verantwortlich, sich an die Vorgaben des Arbeitsschutzes, die seinen Arbeitsplatz betreffen, zu halten. Er muss sich und andere davor schützen, dass von diesem gesundheitsgefährdende Gefahren ausgehen.