Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
1) Ab wann spricht man von Arbeitszeit?
Reisezeit
Bestellen Sie einen Monteur aus München, der mit einem Fahrzeug ein Spezialersatzteil mitbringen muss, um in Ihrer Firma in Flensburg tätig zu werden, dann sind auch Sie dazu verpflichtet, auf die einzuhaltenden Ruhezeiten zu achten. Würde die Ware per Spedition geliefert und der Monteur würde per Bahn oder Flugzeug in Ihre Firma gelangen, dann könnte diese Zeit unberücksichtigt bleiben, wenn der Monteur während der Reise keine Vorbereitung auf die Montagetätigkeit unternimmt oder sonstige Arbeitstätigkeiten verrichtet.
- Muss hingegen ein Monteur beim Kunden warten, bis dieser für ihn Zeit hat, und erledigt der Monteur dann z. B. während dieser Wartezeit Privateinkäufe, dann zählt diese Zeit nicht zur Arbeitszeit. Sie ist dann wie Pausenzeit zu werten.
2) Muss die verrichtete Arbeitszeit dokumentiert werden?
Jede über die normale Arbeitszeit hinausgehende Zeit muss dokumentiert werden. Dies kann in Form der Erfassung der Kommt- und der Geht-Zeit erfolgen (z. B. bei Gleitzeit). Sofern eine Regelarbeitszeit existiert, kann auch eine Abweichung dokumentiert werden. Die Dokumentation kann handschriftlich oder elektronisch erfolgen.
3) Muss im Rahmen von Vertrauensarbeitszeit auch die Arbeitszeit dokumentiert werden?
Die Dokumentation muss auch im Rahmen einer Vertrauensarbeitszeit erfolgen.
4) Muss der Vorgesetzte die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes kontrollieren?
Ein Vorgesetzter muss die dokumentierte Arbeitszeit wenigstens stichprobenartig kontrollieren. Die Kontrollpflicht besteht auch bei Vertrauensarbeitszeit. Diese Kontrolle muss zeitnah erfolgen, damit ggf. vorhandene Abweichungen abgestellt werden können. Der Einsatz von Mitarbeitern muss unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes erfolgen.
5) Gibt es Ausnahmen zur Dokumentationspflicht der Arbeitszeit?
Eine Ausnahme gibt es dann, wenn eine Abweichung nach oben nicht möglich ist. Es muss dann ausgeschlossen sein, dass die Acht-Stunden-Grenze überschritten werden kann.
6) Müssen die Mitarbeiter über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes unterwiesen werden?
Mitarbeiter sind über die Gefahren und die Schutzmaßnahmen zu unterweisen, die im Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit steht. Dazu zählt auch die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes.
7) Muss Mehrarbeit, die die im Arbeitszeitgesetz genannten Grenzen überschreitet, vergütet werden?
Das Arbeitszeitgesetz regelt nicht den Vergütungsanspruch des Mitarbeiters. Es regelt die unzulässige Belastung der Mitarbeiter, die eine Unfallgefahr darstellen kann bzw. die auf Dauer zu Gesundheitsschäden führen kann.
8) Darf Mehrarbeit vergütet werden oder muss sie abgefeiert werden?
Das Arbeitszeitgesetz regelt nicht, wie zusätzlich erbrachte Arbeitszeit "verrechnet" wird. Das ist Sache des Tarifvertrages oder ähnlicher Regelungen. Es muss vielmehr darauf geachtet werden, dass die durchschnittliche Arbeitszeit eingehalten wird.
9) Ist Mehrarbeit versichert?
Sobald eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wird, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen des SGB VII. Für Mehrarbeit, Überstunden oder wie auch immer Zeiten genannt werden, die die normale tägliche Arbeitszeit überschreiten, besteht daher Versicherungsschutz.
10) Muss über das Arbeitszeitgesetz informiert werden?
Beim Arbeitszeitgesetz handelt es sich um ein Gesetz, das durch Auslegen oder durch Aushang an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt gemacht werden muss. Das gilt auch für die aufgrund des Arbeitszeitgesetzes erlassenen Tarifverträge sowie sonstigen Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
11) Dürfen Pausenzeiten ans Ende der Arbeitszeit gelegt werden?
Das wäre so zu werten, als hätte es keine Pausen gegeben. Diese Form der Pausenregelung ist daher nicht zulässig. Pausen sind zwar im Normalfall unbezahlte Zeiten, da sie aber der Erholung oder der Nahrungsaufnahme dienen, sind sie im vorgesehenen Rahmen zu gewähren und sie sind auch einzuhalten.