Zusammenfassung
Aerosolpackungen (früher: Druckgaspackungen) – umgangssprachlich als Sprüh- oder Spraydosen bezeichnet – sind nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall (Aluminium, Weißblech), Glas oder Kunststoff mit einem Sprayventil. Der Rauminhalt liegt i. d. R. zwischen 50 und 1.000 ml. Der Inhalt tritt i. Allg. unter Druck als Flüssigkeit, Paste, Schaum oder Pulver aus, der erforderliche Druck entsteht durch ein enthaltenes Treibmittel. In Aerosolpackungen kann der Wirkstoff im Treibgas gelöst sein oder Wirkstoff und Treibgas können in 2 getrennten Kammern vorliegen. Es werden auch drucklose Behälter mit Pumpmechanismus verwendet, sie enthalten kein Treibgas. Druckgaskartuschen sind dagegen Einwegbehälter ohne eigene Entnahmevorrichtung. Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen gehören zu den ortsbeweglichen Behältern.
Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen finden breite Anwendung; sie werden in Handwerk, Gewerbe und Industrie eingesetzt und im Handel zum Verkauf bereitgehalten. Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit ergeben sich beim Umgang sowie Lagern und Transportieren – v. a. Brand und Explosion müssen wirksam verhindert werden.
Es gelten i. W. folgende Regelungen:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV)
- TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
- TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"
- TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines"
- TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
- TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
- TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
- TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung"
- DGUV-I 210-001 "Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße"
1 Anwendung
Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen haben einen breiten Anwendungsbereich. Produkte für Haushalt, Körper- und Autopflege sowie Nahrungsmittel und Medikamente werden als Sprays angeboten. Technische Sprays für Industriezwecke sowie Farb- und Lacksprays werden v. a. in Gewerbe, Industrie und Handwerk verwendet.
Spraydosen enthalten i. Allg.:
- Wirkstoff, z. B. Lacke, Farben, Reiniger, Schmiermittel u. a.,
- Lösungsmittel: Wasser, entzündbare Flüssigkeiten
- Treibmittel: meist entzündbare Flüssiggase (Propan, Butan) oder Dimethylether (DME). Früher verwendete FCKW dürfen wegen ihrer ozonschädigenden Wirkung nicht mehr in Spraydosen verwendet werden.
Definition Aerosol
Ein Aerosol ist ein Gemisch von flüssigen oder festen Teilchen und Gas. Für unterschiedliche Produkte sind verschiedene Sprüheigenschaften erwünscht: so bestimmt z. B. das Verhältnis von Wirkstoff zu Treibmittel sowie die Größe von Ventil- und Sprühkopföffnung über die Tröpfchengröße.
2 Gefahren
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen v. a. Eigenschaften von Gasen, Tätigkeiten mit Gasen unter Druck, Freisetzung, Einwirkungen von außen sowie Gefährdungen beim Mischen beurteilt und geeignete Maßnahmen festgelegt werden. Detaillierte Hinweise dazu liefert die TRGS 407.
Die Inhaltsstoffe können entzündbar, leicht bzw. extrem entzündbar sein:
- Bei undichten Spraydosen oder Anwendung in kleinen Räumen kann eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen.
- Im Brandfall können Spraydosen platzen, freigesetzte entzündbare Bestandteile sind oxidierend und können zu Explosionen führen.
- Beim Sprühen in offenes Licht oder offene Flammen können Brände entstehen.
Inhaltsstoffe können auch gesundheitsgefährdende, reizende oder ätzende Wirkung haben. Das Einatmen des Aerosols und Hautkontakt müssen dann wirksam vermieden werden. Beim gewaltsamen Öffnen kann die Spraydose bersten und Verletzungen verursachen.
Treibmittel schwerer als Luft
Treibmittel sind schwerer als Luft und sinken nach unten (Lüftungsöffnungen bzw. Absaugung in Lagerräumen in Fußbodenhöhe).
3 Schutzmaßnahmen
Gefährdungen müssen vermieden bzw. verringert werden (§ 4 ArbSchG). Erforderliche Maßnahmen für die Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen legt die TRGS 510 fest. Hinweise zum Umgang mit Spraydosen liefern die zuständigen Berufsgenossenschaften, z. B. für den Handel die BGHW.
3.1 Technisch