Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Arbeitsgrube ist eine Vertiefung unterhalb der Flurebene, von der Arbeiten an der Unterseite von Fahrzeugen durchgeführt werden können. Dabei kann es sich um Straßen- oder Schienenfahrzeuge handeln. Arbeitsgruben können sich im Freien oder aber in Gebäuden befinden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In folgenden Schriften werden Arbeitsgruben thematisiert:

1 Allgemeine Vorgaben

Arbeitsgruben müssen so beschaffen sein, dass sie gefahrlos betreten und bei Gefahr schnell verlassen werden können.

Beim Ein- oder Ausfahren können Fahrzeuge in die Arbeitsgrube hineinstürzen. Speziell beim Rückwärtsfahren hat der Fahrer – v. a. bei großen Fahrzeugen – eingeschränkte Sicht auf die Arbeitsgrube. Hier sollte der Fahrzeugführer eingewiesen werden.

Öffnungen von Arbeitsgruben müssen deutlich erkennbar sein. Dies wird durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine Beleuchtung erreicht. Folgendes ist möglich:

  • Kennzeichnung wird durch eine gelb/schwarze Schraffur erreicht (siehe Abschn. 5.2 ASR A 1.3);
  • Nennbeleuchtungsstärke der Innen- bzw. Außenbeleuchtung der Arbeitsöffnung ist mehr als doppelt so groß wie die mittlere Beleuchtungsstärke der Arbeitsstätte.

Offene Arbeitsöffnungen dürfen nicht übersprungen werden, zum Überqueren sind Übergänge zu benutzen, soweit es die Länge der Arbeitsgrube erfordert.

Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsgruben dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, die auch an anderer Stelle durchgeführt werden können.

Bei Neubauten ist die Länge der Arbeitsgruben so zu bemessen, dass die Ausgänge mit dem längsten zu erwartenden Fahrzeug nicht gleichzeitig verstellt werden können.

Flurförderzeuge mit Gasantrieb dürfen nicht in Räumen mit Arbeitsgruben abgestellt werden.

2 Treppen

Arbeitsgruben müssen über mind. 2 Treppen verfügen. Der Neigungswinkel dieser Treppen darf höchstens 45° betragen. Sofern eine Treppe jedoch ausschließlich als Notausstieg genutzt wird, darf der Neigungswinkel dieser Treppe bis zu 60° betragen.

Die Treppen sollen jeweils am Ende der Arbeitsgruben liegen.

Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge (gemessen in Werkstattflurebene) kann statt einer zweiten Treppe auch ein anderer trittsicherer Ausstieg ausreichend sein. Dies wären z. B. fest angebrachte Stufenanlegeleitern mit Haltemöglichkeit an der Ausstiegsstelle. Steigleitern sind als Ausstieg weniger geeignet, Steigeisen sind nicht zulässig.

Arbeitsgruben bis 0,9 m Tiefe müssen nur eine Treppe besitzen, sofern im gegenüber liegenden Bereich eine Öffnung von mind. 0,5 m Höhe und 0,75 m Breite zur Verfügung steht.

Das Besetzen der Arbeitsgruben mit Fahrzeugen ist so durchzuführen, dass Ausstiege für ein schnelles Verlassen im Gefahrfall nicht versperrt sind. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss mindestens ein Ausstieg frei bleiben. Bei Besetzung von Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen muss zwischen diesen ein Abstand eingehalten und ein weiterer Ausstieg eingerichtet werden.

3 Absturzsicherung

Arbeitsgruben stellen Öffnungen im Boden dar, in die Personen hineinstürzen können, sofern kein Fahrzeug über der Grube steht. Um dies zu verhindern, müssen die Öffnungen von Arbeitsgruben z. B. mit Bohlen, Rosten oder Rollos mit entsprechender Tragkraft abgedeckt, mit Geländern umwehrt oder durch Ketten oder Seile abgesperrt werden.

Für Öffnungen, die nicht vom Fahrzeug abgedeckt werden können (z. B. Seitengruben und Öffnungen von Unterflurradsatz-Bearbeitungsmaschinen), gibt es in der DGUV-R 109-009 einige Ausnahmen, sodass unter bestimmten Fällen hier auf eine Absturzsicherung verzichtet werden kann.

Befinden sich Arbeitsöffnungen von Arbeitsgruben unmittelbar hinter einem Zugang zum Arbeitsraum, sind besondere bauliche Maßnahmen gegen Hineinstürzen von Personen erforderlich. Auf die Gefährdung von Personen durch die Arbeitsöffnung muss an allen Zugängen durch das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Vorsicht Grube!" hingewiesen werden.

4 Lüftung

Sofern in Arbeitsgruben mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen eine ausreichende freie (natürliche) Lüftung durch ihre Bauart nicht sichergestellt ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen sein. Der stündliche Luftwechsel sollte mind. das 3-fache des Rauminhaltes der betreffenden Arbeitsgrube betragen.

Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge ist nicht in Arbeitsgruben zu rechnen, die ausschließlich der Instandhaltung von Schienenfahrzeugen oder dieselmotorbetriebenen Fahrzeugen dienen (es sei denn, es werden Arbeiten mit Stoffen, deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, oder mit Flüssiggas durchgeführt).

Eine freie (natürliche) Lüftung ist ausreichend bei:

  1. nicht abgedeckten Arbeitsgruben im Freien,
  2. nicht abgedeckten Arbeitsgruben in Gebäuden, wenn die Länge zur Tiefe mind. 3 : 1 und die Tiefe höchstens 1,6 m beträgt (Bodenroste b...

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