(1) Die Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz sind unter Berücksichtigung der Fallhöhe (siehe Abschnitt 3.16) und der betriebsspezifischen Gefährdungen festzulegen.

 

(2) Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz können ortsfest (Steigschutzeinrichtung, Rückenschutz) oder ortsveränderlich (z.B. Dreibein mit Höhensicherungsgerät mit Rettungsfunktion) ausgeführt sein.

 

(3) Bei Abweichungen des Steigganges von der Senkrechten muss bereits vor der Ausstattung mit Steigschutzeinrichtungen geprüft werden, ob die Funktion der Steigschutzeinrichtung auch unter diesen Umständen gewährleistet ist.

 

(4) Steigeisengänge und Steigleitern mit mehr als 5 m Fallhöhe müssen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgestattet sein. Solche Einrichtungen sind z.B.:

  1. mitlaufendes Auffanggerät mit fester Führung (Steigschutzeinrichtung),
  2. mitlaufendes Auffanggerät an beweglicher Führung,
  3. durchgehender Rückenschutz, beginnend zwischen 2,2 m und 3,0 m oberhalb der Standfläche der Person oder
  4. Bauteile oder Streben, die aufgrund ihrer Anordnung und Beschaffenheit geeignet sind, den Rückenschutz zu ersetzen.
 

(5) Bei Fallhöhen von mehr als 10 m dürfen nur PSAgA (z.B. Steigschutzeinrichtungen) vorgesehen werden. Dies gilt, unabhängig von der Fallhöhe, auch für Steigeisengänge und Steigleitern:

  1. die bei der Rettung von Personen begangen werden müssen,
  2. in umschlossenen und engen Räumen (z.B. Silos, Schächte),
  3. an Masten und Gerüsten von elektrischen Freileitungsnetzen und Schaltanlagen und
  4. in Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft.
 

(6) Bestehen besondere Gefährdungen beim Einstieg in Schächte (z.B. Abwasserschächte), sind die unter den Absätzen 4 und 5 genannten Schutzmaßnahmen gegen Absturz bereits bei Fallhöhen unter 5 m erforderlich.

 

(7) Zur Sicherstellung der Rettung von Personen aus oder über Steigeisengängen und Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen darf kein zusätzlicher Rückenschutz angebracht sein, da dieser eine Rettung behindert.

 

(8) Die Nutzung der Steigschutzeinrichtungen muss bereits an der Einstiegsebene möglich sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge