Zusammenfassung
Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz gefährden die Gesundheit der Beschäftigten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, derartige Belastungen zu vermeiden bzw. zu verringern. Zum Schutz vor Lärm und Vibrationen legt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) für Lärm obere und untere Auslösewerte und für Vibrationen Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte fest. Bei Überschreiten der Auslösewerte müssen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Lärm bzw. Vibrationen ergriffen werden. Auslösewerte dienen also als Warngrenze bzw. Einschreitgröße. Der Expositionsgrenzwert ist festgelegt als der Wert, dem der Beschäftigte maximal ausgesetzt sein darf. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob und in welchem Maß die Beschäftigten Lärm bzw. Vibrationen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Messungen müssen gem. dem Stand der Technik und von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
Auslösewerte sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) festgelegt.
Die Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV (TRLV Lärm und TRLV Vibrationen) geben Hinweise zu Beurteilung der Gefährdung, Messung und Schutzmaßnahmen.
1 Obere und untere Auslösewerte bei Lärmexposition
In § 6 LärmVibrationsArbSchV sind obere und untere Auslösewerte für Lärmbelastungen festgelegt. Die Werte beziehen sich auf eine 8-Stunden-Schicht und legen die durchschnittliche Lärmbelastung sowie einen Höchstwert fest:
- obere Auslösewerte LEX, 8 h = 85 dB (A) bzw. LpC, peak = 137 dB (C);
- untere Auslösewerte LEX, 8 h = 80 dB (A) bzw. LpC, peak = 135 dB (C).
Bei der Anwendung dieser Werte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes nicht berücksichtigt (§ 6 LärmVibrationsArbSchV).
2 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition
Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, sind technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festzulegen und durchzuführen. Priorität haben dabei Maßnahmen, die dort ansetzen, wo der Lärm entsteht (§ 7 LärmVibrationsArbSchV). Geeignete Maßnahmen zur Verringerung bzw. Vermeidung von Lärmexposition können sein (in der Reihenfolge ihrer Priorität):
Technische Maßnahmen:
- alternative Arbeitsverfahren;
- Einsatz von Arbeitsmitteln, die keinen oder weniger Lärm verursachen;
- Gestaltung von Arbeitsplatz bzw. Gebäude unter dem Aspekt Lärmschutz;
- technische Vorrichtungen zum Lärmschutz, z. B. Kapselung von Maschinen oder Abdichtung zur Schalldämmung.
Organisatorische Maßnahmen:
- Arbeitszeiten mit hoher Lärmbelastung zeitlich beschränken;
- der Arbeitgeber ist gem. § 7 LärmVibrationsArbSchV auch dazu verpflichtet, Lärmbereiche zu kennzeichnen und wenn möglich abzugrenzen, sobald einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten wird.
Werden trotz der durchgeführten Maßnahmen die unteren Auslöswerte überschritten, muss der Arbeitgeber
- dem Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen;
- sicherstellen, dass der Beschäftigte ihn bei Erreichen oder Überschreiten eines der oberen Auslösewerte auch trägt (§ 8 LärmVibrationsArbSchV).
3 Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte bei Vibrationen
§ 9 LärmVibrationsArbSchV regelt Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte bei Vibrationsexposition sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung. Für Hand-Arm- bzw. Ganzkörpervibrationen gelten verschiedene Auslöse- und Expositionsgrenzwerte. Sie sind bezogen auf durchschnittliche Werte einer 8-Stunden-Schicht und definieren für Ganzkörpervibrationen Belastungen in horizontaler (x-und y-) sowie in vertikaler (z-)Richtung:
Hand-Arm-Vibrationen:
- Expositionsgrenzwert A (8) = 5 m/s2
- Auslösewert A (8) = 2,5 m/s2
Ganzkörpervibrationen:
- Expositionsgrenzwert A (8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A (8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung
- Auslösewert A (8) = 0,5 m/s2
Im Anhang Vibrationen der LärmVibrationsArbSchV ist festgelegt, wie Vibrationsexposition ermittelt, bewertet bzw. gemessen wird.
4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen
Die Auslösewerte für Vibrationen dienen der Prävention. Bei Überschreitung der Werte müssen technische und organisatorische Maßnahmen festgelegt und durchgeführt werden, um die Vibrationsbelastung zu verringern. Die Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden, da hier bei lang anhaltender Einwirkung mit Gesundheitsschäden gerechnet werden muss. Wird einer der Expositionsgrenzwerte trotz bereits durchgeführter Maßnahmen überschritten, ist der Arbeitgeber deshalb dazu verpflichtet, dass "unverzüglich" weitere Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung ergriffen werden (§ 10 LärmVibrationsArbSchV). Maßnahmen können sein (in der Reihenfolge ihrer Priorität):
Technische Maßnahmen:
- alternative Arbeitsverfahren;
- Einsatz von Arbeitsmitteln, die vibrationsmindernd bzw. vibrationsgemindert sind;
- Gestaltung von Arbeitsplatz bzw. Gebäude unter dem Aspekt Vibrationsschutz.
Organisatorische Maßnahmen: Arbeitszeiten mit vibrationsintensiver Tätigkeit zeitlich beschränken. Grundsätzlich gilt es auch hier, die Vibration am Entstehungsort zu vermeiden bzw. zu verringern.
Ergänzend zu technischen und organisatorischen Maßnahmen tragen persönliche Schutzausrüstungen wi...