Zusammenfassung
Batterieladestationen sind Räume, in denen Batterien von elektrobetriebenen Flurförderzeugen vorübergehend zum Laden aufgestellt werden und in denen gleichzeitig die Ladegeräte untergebracht sind. Davon zu unterscheiden ist der Batterieraum bzw. Batterieladeraum, in dem die Batterien zwar ebenfalls vorübergehend zum Laden aufgestellt werden, von dem die Ladegeräte aber räumlich getrennt sind. Batterieladeanlagen umfassen Batterieladeräume, Batterieladestationen, Einzelladeplätze und die zum Laden erforderlichen elektrischen Betriebsmittel. Sie sind von anderen Betriebsbereichen durch geeignete Maßnahmen, z. B. Wände, Abstände, Hindernisse oder Kennzeichnung, räumlich abgegrenzt.
Es gibt keine speziellen Vorschriften über die bauliche und sicherheitstechnische Gestaltung von Batterieladestationen. Allgemeine Vorgaben zur Gestaltung von Arbeitsplätzen enthält u. a. die DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention". Für die Umsetzung der allgemeinen Vorgaben und zum Stand der Technik geben die VdS 2259 "Batterieanlagen für Elektrofahrzeuge", FBRCI-013 Fachbereich aktuell: Explosionsschutz an Batterieladeanlagen, informativ die zurückgezogene DGUV-I 209-067 "Sicherheit beim Einrichten und Betreiben von Batterieladeanlagen" sowie BGHW Spezial SP02 "Einsatz von Flurförderzeugen" Hilfestellung. In Batterieladestationen ist mit der Bildung von Wasserstoff und explosionsfähigen Atmosphären zu rechnen. Daher sind zur Verhinderung von Explosionsgefahren die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in Hinblick auf die Vermeidung von gefährlichen explosionsfähigen Atmosphären im Rahmen der Ersatzstoff- und Ersatzverfahrensprüfung unter Beachtung des Minimierungsgebots durch technische Maßnahmen wie Absaugung/Lüftung zu beachten. Ist eine explosionsfähige Atmosphäre nicht zu verhindern, sind die Schutzmaßnahmen nach Anhang I Nummer 1 GefStoffV zu beachten. Ferner ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 9 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.
1 Einzelladeplatz
Vorwiegend sind in den Unternehmen Batterieladeanlagen als offene Einzelladeplätze (umgangssprachlich "Ladestellen") mit Ladeeinrichtungen vorhanden (Abb. 1). Das Aufladen der Batterien erfolgt dabei ohne Ausbau. Die Batterien werden durch eine Ladeleitung mit dem Ladegerät verbunden. Darüber hinaus gibt es auch Flurförderzeuge, bei denen das Ladegerät bereits im Flurförderzeug integriert ist (Abb. 2).
Einzelladeplätze (Abb. 3), z. B. in Arbeits-, Lager- oder Betriebsräumen, müssen an gut zugänglichen Stellen eingerichtet sein, damit sie mit den Flurförderzeugen auch sicher erreicht werden können.
Der horizontale Abstand von Einzelladeplätzen zu brennbaren Bauteilen und anderen brennbaren Materialien, wie z. B. eingelagerter Ware, muss mind. 2,5 m betragen. Feuer-, explosions- und explosivstoffgefährdete Bereiche müssen mind. 5 m von den Einzelladeplätzen entfernt sein. Weitere Mindestabmessungen an Batterieanlagen enthält Abb. 4.
Abb. 1: Batterieladestation für Flurförderzeuge
Abb. 2: Flurförderzeug mit integriertem Ladegerät
Abb. 3: Einzelladeplatz für Flurförderzeuge
Abb. 4: Mindestabstände und -abmessungen an Batterieladestellen
Einzelladeplätze dürfen nicht errichtet werden in
2 Lüftung
Beim Ladevorgang von Batterien kann sich, insbesondere bei Überladung u. a. Wasserstoff bilden. Der dann aus der Batterie austretende Wasserstoff bildet ab einer bestimmten Konzentration zusammen mit dem in der Umgebungsluft enthaltenen Sauerstoff ein explosionsfähiges Gemisch. Dieses Gemisch wird auch als Knallgas bezeichnet. Moderne, elektronisch geregelte Ladegeräte verhindern diese Überladung und können das Risiko der Knallgasbildung deutlich reduzieren. Damit entstehender Wasserstoff gefahrlos entweichen kann, ist eine ausreichende Lüftung der Batterieladestation notwendig. Bei der Gestaltung ist möglichst eine natürliche Lüftung anzustreben. Die Zuluft soll dabei von außen einströmen und die Abluft muss ins Freie geführt werden (Abb. 5).
Abb. 5: Luftführung an einer Batterieladestation
Die Abluft darf jedoch nicht in Kamine bzw. Schornsteine oder andere Einrichtungen von Feuerungsanlagen oder Nachbarräume abgeführt werden. Bei natürlicher Lüftung soll die Luftgeschwindigkeit in den Öffnungen mind. 0,1 m/s betragen. In Hallen und im Freien kann davon ausgegangen werden, dass diese Luftgeschwindigkeit zu jeder Zeit vorherrscht und damit ein ausreichender Luftaustausch stattfindet. Wenn es keine natürliche Lüftung gibt und damit der Luftvolumenstrom nicht sichergestellt werden kann, ist eine technische Lüftung erforderlich. Diese muss vor Beginn des Ladevorgangs eingeschaltet werden und nach Beendigung noch mind. 1 Stunde nachlaufen.
Versagen der Lüftung
Technische Lüftungen können aus unterschiedlichen Gründen versagen. In diesen Fällen kann es dann beim Ladevorgang zur Anreicherung von Wasser...