Bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts sind die in der Richtlinie 89/391/EWG aufgeführten allgemeinen Grundsätze zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit vom Bauleiter und gegebenenfalls vom Bauherrn zu berücksichtigen, insbesondere

  • bei der architektonischen, technischen und/oder organisatorischen Planung, um die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte einzuteilen, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden;
  • bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte.

Jedesmal, wenn es sich als notwendig erweist, werden ebenfalls jeder Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und jede Unterlage berücksichtigt, die gemäß Artikel 5 Buchstabe b) und c) ausgearbeitet bzw. zusammengestellt oder gemäß Artikel 6 Buchstabe c) angepaßt werden.

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