Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Um Gefahren und mögliche Schäden zu begrenzen und Brandschutzmaßnahmen sinnvoll planen zu können, werden größere Gebäude oder Gebäudegruppen in Brandabschnitte unterteilt. Darunter versteht man einen Teil des Gebäudes oder der Gebäudegruppe, der unter Brandschutzgesichtspunkten eine Einheit bildet und von den umgebenden Abschnitten durch Wände und Decken abgetrennt ist. An diese Abtrennungen und die Öffnungen darin (Türen, Rohrdurchbrüche usw.) werden besondere Anforderungen gestellt. Dadurch wird dafür gesorgt, dass Flammen und Rauch im Brandfall möglichst auf einen Brandabschnitt begrenzt bleiben.
Es gibt keine einheitlichen Regeln dafür, wie die Einteilung in Brandabschnitte erfolgt. Es kommen je nach Objekt unterschiedliche Ansätze zum Tragen:
Nach § 30 Musterbauordnung (MBO) sind ausgedehnte Gebäude durch Gebäudetrennwände in höchstens 40 m lange Brandabschnitte zu unterteilen. Größere Abschnitte können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen (§ 51 MBO).
Bei Sonderbauten wie Krankenhäusern, Versammlungs- und Verkaufsstätten usw. bestimmt die Art der Nutzung die Unterteilung in Brandabschnitte. Krankenhäuser müssen z. B. immer 2 Brandabschnitte je Obergeschoss haben, um im Notfall die Betten aus dem gefährdeten Bereich in Sicherheit bringen zu können, während es in Bühnenhäusern auf die Abtrennung des Zuschauerraumes vom Bühnenbereich ankommt. Auch die DIN 18230 "Baulicher Brandschutz im Industriebau" (Industriebaurichtlinie) sieht von der Musterbauordnung abweichende Bestimmungen vor.
Große Bedeutung kommt den Brandabschnitten bei der Tarifierung innerhalb der Feuerversicherung zu. Deshalb geben oft die Bestimmungen der Sachversicherer den Ausschlag bei der Festsetzung der Brandabschnitte. Größere Brandabschnitte sind bei geringen Risiken möglich oder wenn weiterreichende Schutzmaßnahmen ergriffen werden (z. B. Brandmelde- und Löschanlagen); kleinere Brandabschnitte können für günstigere Tarife bei hohen Risiken sorgen.
Über die Anordnung und Ausführung von Brandabschnitten gibt u. a. das VdS-Merkblatt 2234 "Brand- und Komplextrennwände" Auskunft.
1 Brandwände
I. d. R. erfolgt die Unterteilung in Brandabschnitte durch Brandwände (vgl. Abb. 1). Sie müssen
- aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen,
- einem Vollbrand mindestens 90 Min. standhalten,
- unabhängig von der Gebäudekonstruktion sein.
Damit soll auch bei Einsturz eines Gebäudeteils die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Bereiche unterbunden werden. Nötige Öffnungen müssen stets mit geeigneten Feuerschutzabschlüssen versehen sein.
Abb. 1: Unterteilung in Brandabschnitte durch Brandwände. Ziegelwände müssen als Brandwände mind. 24 cm, als Komplextrennwand 36,5 cm dick sein.
Brandabschnitte erfassen
Wenn man sich mit einem Gebäude unter Brandschutzgesichtspunkten vertraut macht, muss man die Einteilung in Brandabschnitte erfassen, die nicht immer sofort äußerlich erkennbar ist. Überspitzt könnte man sagen: Egal, ob ein Brandabschnitt aus einer großen, zusammenhängenden Halle besteht oder aus einem Büroabschnitt mit verwinkelten Fluren, Zwischenwänden und vielen Räumen: Der Brandschutzexperte sieht nicht die Einbauten, sondern nur die begrenzenden Wände und Decken und interessiert sich für die Abschlüsse in den darin befindlichen Tür- und sonstigen Öffnungen.
2 Komplextrennung
Schärfere Anforderungen stellen die Sachversicherer an Komplextrennwände (Abb. 2), die einzelne Gebäude- oder Lagerkomplexe voneinander trennen. Sie müssen einem Brand 180 Min. standhalten. Auch hier dürfen zwar entsprechende Öffnungen vorgesehen werden, da aber jede Öffnung eine Schwächung der Komplextrennwand bedeutet, dürfen pro Geschoss (bis 220 m²) max. 4 Öffnungen mit max. 22 m2 Öffnungsfläche vorhanden sein, ab 220 m² Geschossfläche 4 Öffnungen mit einer Gesamtfläche von max. 10 % der Geschossfläche.
Abb. 2: Komplextrennung
Komplextrennung kann aber auch über räumliche Trennung erreicht werden. Danach muss zwischen 2 Gebäuden ein Mindestabstand von der Höhe des höheren Gebäudes bestehen (mind. 5 m, höchstens 20 m). Zwischen einem Gebäude und einem Lager brennbarer Stoffe im Freien müssen ebenfalls 20 m frei bleiben.
3 Weitere Ausführungsregeln für Brandabschnitte
Zu den weiteren Anforderungen an Brand- bzw. Komplextrennwände gehören:
- Sie müssen i. d. R. unversetzt durch alle Geschosse führen. Bei Brandwänden kann davon abgewichen werden, wenn die Nutzung es erfordert und die Decken mit entsprechender Feuerwiderstandsdauer ausgelegt werden.
- Wenn Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von weniger als 120° zueinander liegen, muss die trennende Brandwand mind. 5 m von der inneren Ecke entfernt angeordnet werden, um einen Feuerüberschlag in diesem Bereich zu verhindern. Alternativ muss die angrenzende Wand eines Gebäudes auf einer Länge von mind. 5 m oder entsprechende Abschnitte von den angrenzenden Wänden beider Gebäude aus nicht brennbaren Baustoffen und feuerbeständig (F 90-A) sowie mit entsprechend...