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Vorbemerkung
Der aus dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtete Auftrag, für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen, wird in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in dem Abschnitt "Erste Hilfe" durch verbindliche Vorgaben weiter ausgeführt.
Die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb wird in der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" und in dieser DGUV Information konkretisiert. Die vorliegende DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" erläutert die diesbezüglichen Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 ausführlich, wobei sie andere einschlägige Vorschriften – insbesondere das staatliche Recht – mit berücksichtigt. Besondere Anforderungen an die Erste Hilfe in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes sind dabei berücksichtigt. Die Bestimmungen für die Erste Hilfe in Schulen, Hochschulen und Kindertageseinrichtungen sowie Hochschulen unterliegen den Bestimmungen der einzelnen Bundesländer und sind teilweise unterschiedlich ausgestaltet und im Rahmen dieser Information nur grundlegend wiedergegeben.
In den DGUV Informationen 204-001 "Plakat Erste Hilfe", 204-006 "Anleitung zur Ersten Hilfe" und 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe" sowie 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" werden lebensrettende Sofortmaßnahmen und weitere Erste-Hilfe-Maßnahmen in unterschiedlicher Ausprägung vermittelt.
Schließlich werden in den DGUV Grundsätzen 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" sowie 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" die Regelungen näher erläutert, die in den Anforderungskriterien der DGUV Vorschrift 1 genannt sind und von den ausbildenden Stellen für Ersthelfer oder Ersthelferinnen und Betriebssanitäter oder -sanitäterinnen zu erfüllen sind.
Die nachfolgende Darstellung gibt einen schematischen Überblick über die Struktur des Vorschriften- und Regelwerkes der Unfallversicherungsträger zur Ersten Hilfe im Betrieb.
Impressum
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
Fax: 030 288763808
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet "Grundsatzfragen der Ersten Hilfe" des
Fachbereichs "Erste Hilfe" der DGUV
Ausgabe: Mai 2017
DGUV Information 204-022
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen
1 Einleitung
Diese DGUV Information wendet sich an alle Personen, die daran mitwirken, dass bei Unfällen im Betrieb verunfallte Versicherte die wirksame Erste Hilfe erhalten. Die Erste Hilfe bei akuten Erkrankungen ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Unternehmers bzw. der Unternehmerin. Trotz intensiver Bemühungen und erheblicher Fortschritte in der Unfallverhütung wird die Erste Hilfe nicht entbehrlich. Darüber hinaus treten heute vermehrt neben verletzungsbedingten Notfällen immer mehr krankheitsbedingte Notfälle im Bereich der Betriebe auf, die ebenfalls einer Ersten Hilfe bedürfen. Auch hierzu sollten Ersthelfer qualifiziert werden.
Die Unfallversicherungsträger haben nach § 14 SGB VII mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Diesem Auftrag kommen sie u. a. durch Erlass von Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII für die Sicherstellung einer wirksamen Erste Hilfe durch den Unternehmer oder die Unternehmerin nach. Unter dem Begriff der Ersten Hilfe fasst der Abschnitt "Erste Hilfe" der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" alle Personen, Einrichtungen, Sachmittel und organisatorischen Maßnahmen zusammen, die die Aufgabe haben bzw. dem Ziel dienen, bei einem Unfall den Versicherten zu helfen, sie aus einer Gefahrenlage für Leib und Leben zu retten, transportfähig zu machen und der Heilbehandlung zuzuführen. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich darüber hinaus auf eng mit der Ersten Hilfe verbundene Pflichten, insbesondere die Verpflichtung des Unternehmers oder der Unternehmerin, über die im Einzelfall geleistete Erste Hilfe eine Dokumentation zu führen, und die Verpflichtung der Versicherten, den Unfall dem Unternehmen zu melden.
Diese Schrift will den im Betrieb für die Organisation der Ersten Hilfe, ihre Einrichtungen und ihr Personal Verantwortlichen praktischer Ratgeber sowie Entscheidungshilfe sein. Durch Beispiele, Erläuterungen der Vorschriften sowie Hinweise auf Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Rettungswesens sollen bei Unternehmern und Unternehmerinnen, ihren Beauftragten, Betriebsärzten und -ärztinnen sowie Fachleuten für Prävention größeres Verständnis für die Fragen der Ersten Hilfe geweckt und ihnen Anregungen für ihre Arbeit gegeben werden. Darüber hinaus dient die Schrift als Nachschlagewerk.
2 Begriffe
2.1 Hilfeleistung
Jeder Mensch ist dazu verpflichtet, einer Person Hilfe zu leisten, wenn die Situation es verlangt, ohne sich jedoch selbst zu schaden. Nach § 323c Strafgesetzbuch...