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Vorbemerkung
In der metallverarbeitenden Industrie kommen große Mengen an nichtwassermischbaren Kühlschmierstoffen für die spanende Bearbeitung von Werkstücken zum Einsatz.
Abb. 1 Metallbearbeitungsöle in Deutschland 2006
Weiterhin werden zur Realisierung einer effizienten, wirtschaftlichen Bearbeitung verstärkt niedrigviskose, brennbare Kühlschmierstoffe verwendet. Dieser Trend rückt die Thematik Brand- und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen in den Vordergrund.
Je nach Bearbeitung können im Innenraum der Werkzeugmaschine zum Teil heftige Reaktionen des Öl-Luft Gemisches mit Folgebrand auftreten und somit die Ursache für Unfälle mit schweren Sach- und Brandschäden sein. Die Folgen sind neben möglichen Verletzungen von Personen oft hohe Verluste durch Stillstand der Produktion bis hin zur Insolvenz.
Abb. 2 Trend in Deutschland
Abb. 3 Werkzeugmaschinenbrand …
Abb. 4 … und die Folgen
Die vorliegende Handlungshilfe beschreibt Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefährdungen beim Betrieb von Werkzeugmaschinen mit nichtwassermischbaren, brennbaren Kühlschmierstoffen.
Definitionsgemäß handelt es sich bei einem brennbaren Kühlschmierstoff um einen nichtwassermischbaren Kühlschmierstoff auf Basis von Mineralölen, Polyalphaolefinen oder Fettsäureestern.
Sie richtet sich an den Unternehmer und unterstützt diesen bei der notwendigen Abstimmung mit dem Hersteller bei der Beschaffung einer Werkzeugmaschine. Die Broschüre gibt Hinweise, die auch der Hersteller beim Inverkehrbringen einer Werkzeugmaschine berücksichtigen kann, um die Anforderungen der Maschinenrichtlinie bezüglich Brand- und Explosionsschutz (MRL 2006/42/EG Anhang 1 Nr. 1.5.6 und 1.5.7) zu erfüllen. Zu dieser Thematik gibt es derzeit noch keine spezifische auf Werkzeugmaschinen anzuwendende Norm.
Die Handlungshilfe enthält Informationen zur Beurteilung der Gefährdungen durch Brände und Explosionen. Als Hilfe zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen stehen Checklisten und Muster-Betriebsanweisungen zur Verfügung. Damit können die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig ermittelt und teure Nachrüstungsmaßnahmen vermieden werden. Brände und Explosionen werden dadurch verhindert bzw. deren Auswirkungen minimiert.
Über den Personenschutz hinausgehende Schutzziele (z. B. Sachwertschutz, Vermeidung von Betriebsunterbrechungen, Anforderungen an die Verfügbarkeit der Maschine, Umweltschutz) werden in diesem Leitfaden nicht behandelt. Auf die besonderen Schutzmaßnahmen zur Bearbeitung von "kritischen" Leichtmetallen und deren Legierungen (z. B. Magnesium) wird in dem Leitfaden nicht eingegangen. Informationen zu dieser Thematik sind in der Regel "Umgang mit Magnesium" (BGR 204) enthalten.
1 Rechtsgrundlagen: Pflichten von Hersteller und Unternehmer
Ziel ist es, die Mitarbeiter bei der Benutzung von Werkzeugmaschinen (WZM) vor Brand- und Explosionsgefahren möglichst umfassend und wirksam zu schützen. Hierzu haben sowohl Hersteller als auch Betreiber (Arbeitgeber bzw. Unternehmer) von Werkzeugmaschinen folgende Pflichten:
Beim Einsatz brennbarer Kühlschmierstoffe ist der Unternehmer verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob sich daraus eine Gefährdung durch Brände oder Explosionen ergeben kann. Hierzu hat er zunächst beim Kauf einer Werkzeugmaschine darauf zu achten, dass diese Maschine für die vorgesehenen Kühlschmierstoffe geeignet ist.
Der Hersteller berücksichtigt diese Information bei seiner Risikoanalyse zum Ermitteln und Festlegen des Schutzkonzeptes der WZM. In seiner Betriebsanleitung gibt der Hersteller Informationen zum bestimmungsgemäßen Betrieb und macht Angaben zur Inbetriebnahme, Rüsten, Instandhaltung, Wartung sowie Anfahr- und Stillsetzungsvorgängen.
Mit diesen Informationen des Herstellers legt der Unternehmer dann die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen in seinem Betrieb fest. Diese Maßnahmen hängen von den Randbedingungen der Gesamtanlage und den betrieblichen Gegebenheiten ab. In der Regel wird die Werkzeugmaschine an eine bereits im Werk vorhandene Absauganlage angeschlossen. Für das Sicherheitskonzept der sich daraus ergebenden Anlage ist grundsätzlich der Unternehmer verantwortlich. Er kann sich jedoch durch den Hersteller beraten und von diesem das Schutzkonzept erstellen lassen.
Tabelle 1 Gesetzliche Grundlagen/Übersicht
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Herstellung |
Bereitstellung |
Rechtsquellen auf europäischer Ebene |
2006/42/EG Maschinen-Richtlinie; ggf. weitere Richtlinien nach Artikel 95 des EWG-Vertrags |
Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie; weitere Richtlinien, z.B. Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie |
Umsetzung in nationales Recht |
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) insbesondere Verordnung (9. ProdSV) |
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Adressaten |
Hersteller, Importeure, Händler |
Unternehmer (Arbeitgeber) |
Gegenstand |
Sichere Produkte |
Auswahl sicherer und für die vorgesehene Verwendung geeigneter Arbeitsmittel |
Das Brand- und Explosionsrisiko wird sicher beherrscht bei der Anwendung der Maßnahmen nach Maschinenrichtlinie MRL 2006/42/EG Anhang 1 Nr....