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Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

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Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung

Ausgabe: Mai 2024

Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin

Bildnachweis: Titelbild: ©StockPhotoPro – stock.adobe.com

Copyright: Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen › Webcode: p250010

Warum diese DGUV Information?

Das Thema Eignungsbeurteilungen steht in besonderem Maße im Fokus des Interesses von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Beschäftigten, Betriebsräten und Personalvertretungen sowie Sicherheitsfachkräften und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Arbeitgebenden und denen der Beschäftigten. Während die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber möglichst zuverlässig die Eignung ihrer Beschäftigten beurteilen können wollen, haben die Beschäftigten ein Interesse an der umfassenden Wahrung ihrer Intimsphäre und ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht, das ihnen vorbehält, welche personenbezogenen Daten sie von sich preisgeben möchten und wer sie verwenden darf. Dieses Spannungsverhältnis ist von besonderer Bedeutung, sobald die Eignungsbeurteilungen medizinische Untersuchungen beinhalten.

Diese DGUV Information nimmt eine kurze Abgrenzung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vor, stellt mögliche Rechtsgrundlagen dar, erläutert das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit und stellt abschließend einige Beispiele aus der Praxis vor.

Der hier verwendete Begriff "Eignungsbeurteilung" anstelle des bisher regelmäßig verwendeten Begriffes "Eignungsuntersuchung" ist umfassender. Die Eignungsbeurteilung beinhaltet die letztliche Bewertung aller vorliegenden Informationen zur Eignung einer Person für eine bestimmte Tätigkeit. Sie kann, muss aber nicht, eine körperliche Untersuchung beinhalten.

1 Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsbeurteilung

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Die ArbMedVV verlangt grundsätzlich die Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsbeurteilungen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 ArbMedVV). Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst ausdrücklich nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV).

Fragen der gesundheitlichen Eignung können auch bei der Vorsorge thematisiert werden und zur Aufklärung und Beratung der Beschäftigten beitragen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Gefahren, die für Leib und Leben der betroffenen Beschäftigten selbst von der Tätigkeit ausgehen. Ebenso schließt die Eignungsbeurteilung Vorsorgeaspekte nicht aus. So werden Ärztinnen und Ärzte, die Beschäftigte zur Feststellung der Eignung untersuchen, schon aus berufsethischen Gründen Befunde, die Relevanz für die Prävention haben, mit den Betroffenen besprechen (z. B. auffällige Hauterkrankungen, nicht eignungsrelevanter Diabetes mellitus, etc.).

Zu beachten ist aber, dass arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilungen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und verschiedene Rechtsfolgen haben. Auch sind die inhaltlichen ärztlichen Fragestellungen bei der Vorsorge und bei Eignungsbeurteilungen verschieden. Die zur Klärung der Fragestellungen angewandten ärztlichen Methoden – deren Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen der Ärztin bzw. des Arztes steht – können allerdings übereinstimmen. Ärztinnen bzw. Ärzte sind bei der Ausübung ihrer Fachkunde weisungsfrei (§ 8 Abs. 1 S. 1 ASiG).

Eine Ausnahme vom Grundsatz der terminlichen Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsbeurteilungen ist zulässig, wenn betriebliche Gründe dies erfordern. In einem solchen Fall muss das Unternehmen den Arzt oder die Ärztin verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber den Beschäftigten offenzulegen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz ArbMedVV).

Die ArbMedVV regelt die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (siehe Kapitel 1.1). Sie trifft keine Regelungen zu Eignungsbeurteilungen. Eignungsbeurteilungen bedürfen einer eigenständigen Rechtsgrundlage (siehe Kapitel 2) und müssen verhältnismäßig sein (siehe Kapitel 3).

1.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Teil betrieblicher Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie darf technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ersetzen, kann diese aber durch individuelle arbeitsmedizinische Beratung über arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sinnvoll ergänzen. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient zur Beurteilung der individuellen Wechselwirkung von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit. Sie soll helfen, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen und dient zur Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ein erhöhtes gesundheitliches Risik...

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