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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ
Vorbemerkung
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z. B. aus
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
und/oder
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
und/oder
technischen Spezifikationen
und/oder
- den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Regel ist anzuwenden bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (im folgenden abgekürzt mit: u. R. a. A.) Sie ist auch anzuwenden auf den Umgang mit Einrichtungen bei diesen Arbeiten.
Für Arbeiten in u. R. a. A. gilt auch die Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5).
Für Bau- und Sanierungsarbeiten in u. R. a. A. gilt auch die BG-Regel "Rohrleitungsbau" (BGR 236).
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. |
Arbeiten im Sinne dieser BG-Regel sind alle Tätigkeiten, bei denen sich Versicherte in u. R. a. A. aufhalten.[1] |
6. |
Einstiegsverfahren sind Arbeitsverfahren, die unter Zuhilfenahme von Arbeitsmitteln den Zugang zu u. R. a. A. ermöglichen.[5] |
7. |
Zugänge/Einstiege in u. R. a. A. können z. B. sein:
|
9. |
Aufsicht Führende Person ist eine vom Unternehmer eingesetzte Person, die mit der Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten in u. R. a. A. beauftragt ist. Siehe § 8 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). |
10. |
Sicherungsposten ist eine Person, die mit den in u. R. a. A. tätigen Versicherten stän... |
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