Zusammenfassung
KMR-Stoffe (oder CMR-Stoffe) sind Stoffe mit den folgenden Eigenschaften: krebserzeugend bzw. karzinogen, keimzellmutagen (erbgutverändernd), reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend). Das Europäische Altstoffregister (EINECS) enthält etwa 100.000 Substanzeinträge. Darunter sind auch CMR- bzw. KMR-Stoffe. Bei Verwendung von KMR-Stoffen müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), wobei § 2 Abs. 3 und § 3 KMR-Stoffe definieren. Anhang II Nr. 6 "Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe" listet die Stoffe auf, die nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden dürfen; Ausnahmeregelungen gelten für Forschungs- und Analysezwecke sowie wissenschaftliche Lehrzwecke
- KMR-Liste des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV (IFA)
- TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe"
- TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 GefStoffV"
- TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"
1 Wirkung
Als KMR-Stoffe werden Stoffe und Gemische eingestuft, die beim Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
- Krebs erregen oder das Krebsrisiko erhöhen können (karzinogen), z. B. Cadmium-Verbindungen;
- vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können (keimzellmutagen), z. B. Ethylen;
- fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) sind, d. h., nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend) oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können (fruchtbarkeitsgefährdend), z. B. Dibutylphthalat (DBP).
2 Kategorien
KMR-Stoffe sind EU-weit in 3 Kategorien eingeteilt,
Kategorie 1 wird unterteilt und folgendermaßen definiert:
- Kategorie 1A : Bekanntermaßen kanzerogen, keimzellmutagen bzw. reproduktionstoxisch; Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen beim Menschen.
- Kategorie 1B : Wahrscheinlich kanzerogen, keimzellmutagen bzw. reproduktionstoxisch; Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen bei Tieren.
Die Kategorie 2 beschreibt den Verdacht auf Wirkpotenzial.
3 KMR-Liste
Die Liste der krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffe (KMR-Liste, https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/kmr-liste/index.jsp) wird regelmäßig aktualisiert und enthält Stoffe, die
- gem. Tabelle 3 des Anhang VI 1272/2008/EG (CLP) sowie der Anpassungen durch Verordnungen zur Änderung der CLP- bzw. GHS-Verordnung als karzinogen (krebserzeugend, carzinogen), keimzellmutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) eingestuft sind,
- in der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" aufgeführt werden oder
- in der TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 GefStoffV" verzeichnet sind.
Die Liste enthält nicht die komplexen Mineralöl-, Kohle- und Erdgasderivate aus Anhang VI 1272/2008/EG.
4 Umgang mit KMR-Stoffen
Die Gefahrstoffverordnung legt als Schutzmaßnahmen fest:
- Allgemeine Schutzmaßnahmen gelten für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (§ 8 GefStoffV).
- Zusätzliche Schutzmaßnahmen: Maßnahmen, wenn z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden oder eine Gefährdung durch Aufnahme über die Haut oder durch Schädigung der Augen besteht (§ 9 GefStoffV).
- Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B (§ 10 GefStoffV).
- Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen (§ 11 GefStoffV).
Für KMR-Stoffe der Kategorie 1A und 1B gilt: Werden festgelegte Grenzwerte für KMR-Stoffe eingehalten oder eine Tätigkeit nach einem bestehenden verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium (VSK) durchgeführt, gelten die erweiterten Forderungen nicht. In allen anderen Fällen müssen (s. § 10 GefStoffV) u. a. Gefahrenbereiche abgegrenzt und Warn- und Sicherheitszeichen angebracht werden, einschließlich der Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" und "Rauchen verboten". Abgesaugte Luft darf grundsätzlich nicht in die Arbeitsbereiche zurückgeführt werden. Sind sämtliche technischen Schutzmaßnahmen bereits ausgeschöpft, muss die Expositionsdauer soweit wie möglich verkürzt und den Beschäftigten Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Auch an Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten gegeben ist, werden ergänzende Anforderungen gestellt. Gemäß § 16 bestehen für bestimmte, besonders gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen. Anhang II Nr. 6 GefStoffV gilt für besonders g...