Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Wenn der Grad der Behinderung 50 % überschreitet, wird von einer Schwerbehinderung besprochen. Etwa jeder zwölfte Bundesbürger ist als schwerbehindert eingestuft. Viele davon sind im erwerbsfähigen Alter. Ihre Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend ihren Neigungen und Fähigkeiten ist gleichermaßen dringendes Anliegen der Betroffenen und anerkanntes gesellschaftspolitisches Ziel.
Die Rechte behinderter Menschen sind im SGB IX geregelt. Grundlegende Aufgabe ist, dass behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen erhalten, "um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken" (§ 1 SGB IX).
Das SGB IX umfasst sämtliche Lebensbereiche behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen und regelt u. a.:
- Definitionen und Ziele bei der Integration behinderter Menschen,
- Prävention und Rehabilitation,
- Organisation und Umfang von Leistungen für Prävention, Rehabilitation und Teilhabe.
Für die Beschäftigung behinderter Menschen in der Arbeitswelt ist v. a. Teil 3 des SGB IX relevant.
1 Definition Schwerbehinderung
Praktisch greifen die besonderen Regelungen für die Teilhabe am Arbeitsleben ab einem Grad der Behinderung von 50 %. Dann liegt eine Schwerbehinderung vor. Auch Menschen mit einem Behinderungsgrad von 30 – 50 % können Schwerbehinderten gleichgestellt werden, u. a. dann, wenn ihre Behinderung gerade im Arbeitsleben besondere Einschränkungen mit sich bringt. Das Feststellungsverfahren führen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetz zuständigen Behörden durch (länderspezifisch Behörden wie Landesämter für Soziales, Landesämter für Gesundheit und Soziales, Zentren Familie und Soziales, z. T. auch ausgelagert zu kommunalen Behörden) (§ 152 SGB IX). Sie sind die erste Anlaufstelle für Betroffene.
2 Beschäftigungspflicht
Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sind verpflichtet, 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§§ 154 ff. SGB IX). Erfüllen sie diese Quote nicht, müssen sie entsprechende Ausgleichsabgaben an die Integrationsämter (s. u.) leisten. Dafür sind die Arbeitsagenturen zuständig.
3 Besondere Pflichten des Arbeitgebers
Für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gelten besondere Regelungen. Sie betreffen z. B. die folgenden Bereiche:
- besondere Berücksichtigung Schwerbehinderter bei Einstellungsverfahren;
- Benachteiligungsverbot, z. B. bei der Zuweisung von Tätigkeiten oder dem beruflichen Aufstieg;
- Berücksichtigung Schwerbehinderter bei inner- und außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen;
- behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsumfelds und Arbeitsplatzes (§ 164 SGB IX);
- Freistellung von Mehrarbeit bei Bedarf, fünf Tage Mehrurlaub pro Jahr (§§ 207 ff. SGB IX);
- festgelegte Integrationsstrukturen (i. d. R. ab 5 schwerbehinderten Beschäftigten: Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers, Inklusionsvereinbarung, §§ 176 ff. SGB IX).
Neben anderen Vorbehalten sind diese besonderen Pflichten der Arbeitgeber oft Grund dafür, dass die Mehrzahl der Betriebe der Beschäftigungspflicht nicht voll nachkommt. Dabei wird zu wenig berücksichtigt, dass
- der Arbeitgeber für alle praktischen, technischen, organisatorischen und finanziellen Fragen rund um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ausdrücklich Anspruch auf Beratung und Unterstützung hat, sodass unzumutbare Nachteile aus dem Beschäftigungsverhältnis vermieden werden;
- behinderte Menschen bei entsprechender Anpassung ihres Arbeitsplatzes leistungsfähig und nicht selten besonders leistungswillig sind;
- die auftretenden Behinderungen so verschiedenartig sind, dass nahezu jeder Betrieb Menschen mit Behinderung beschäftigen kann – auch ohne z. B. rollstuhlgerecht ausgebaut zu sein.
4 Wo ist die Sicherheitsfachkraft gefragt?
Maßnahmen der Sicherheits- und Arbeitsschutzorganisation müssen auch für behinderte Beschäftigte wirksam sein, z. B.:
- Wie können Alarmsignale wahrgenommen werden? Können im Notfall Treppen oder Notausstiege benutzt werden? Diese Fragen müssen je nach Betrieb möglicherweise auch im Hinblick auf Besucher mit Behinderung berücksichtigt werden.
- Wie können Betroffene an betrieblichen Unterweisungen teilnehmen?
Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung sind gerade in kleineren Unternehmen, die nicht über eigene Fachkräfte für Integrationsfragen verfügen, Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte gefragt. Oft sind wegen der Vielfalt der Einschränkungen Einzelfalllösungen gefragt, wobei Kreativität und Einfühlungsvermögen nicht selten eine größere Rolle spielen als die Kostenfrage.
5 Beratung und Unterstützung bei der Beschäftigung Schwerbehinderter
- Die sog. Rehabilitationsträger sind für die "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" zuständig: Je nach Lebenssituation und Ursache der Behinderung sind das die Träger der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, die Arbeitsagenturen, Sozialämter und andere (§ 6 SGB IX).
- Die Integrat...