Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Die grundlegenden Anforderungen an Pausen- und Bereitschaftsräume und Räume mit Liegemöglichkeiten sind dem Charakter der Arbeitsstättenverordnung entsprechend sehr allgemein gehalten. Die Räume müssen – wie auch die Arbeitsräume – eine ausreichende Grundfläche und Höhe, einen ausreichenden Luftraum, möglichst ausreichend Tageslicht, eine dem Nutzungszweck angepasste Raumtemperatur usw. haben und sicher erreichbar sein.
Es muss sich also um "normale" Aufenthaltsräume i. S. des Baurechts handeln: Nicht ausgebaute Keller- und Dachräume, Abstellräume ohne Außenlicht usw. kommen grundsätzlich nicht infrage.
2.1 Pausenräume
Die ASR A4.2 regelt detailliert die folgenden Punkte:
- Pausenräume und -bereiche müssen frei von arbeitsbedingten Störungen (z. B. Produktionsabläufe, Publikumsverkehr, Telefonate) und so weit wie möglich von Beeinträchtigungen wie Vibrationen, Stäuben und Gerüchen sein. Der Schalldruckpegel "aus den Betriebseinrichtungen und dem von außen einwirkenden Umgebungslärm" darf in Pausenräumen nicht über 55 db(A) liegen. In Pausenbereichen sollte dieser Wert ebenfalls eingehalten werden.
- Für jeden (gleichzeitigen) Nutzer ist eine Fläche von 1 m2 vorgesehen (inkl. Tisch und Sitzgelegenheit, zzgl. Verkehrs- und Bewegungsflächen und sonstiger Einrichtung). Pausenräume dürfen insgesamt nicht kleiner als 6 m2 sein.
- Pro Person müssen eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und ein Platz am Tisch vorhanden sein.
- Es muss ein Abfalleimer mit Deckel vorhanden sein.
- Einrichtungen zum Kühlen und Wärmen von Speisen und Getränken müssen vorhanden sein, wenn es keine Kantine für die Beschäftigten gibt oder wenn ein Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen ist, sich selbst mit Mahlzeiten zu versorgen.
- Kleiderablagen und Trinkwasser müssen "bei Bedarf" vorhanden sein, eine Waschgelegenheit "kann zweckmäßig sein".
- Wenn die Tür eines Pausenraumes unmittelbar ins Freie führt, muss durch einen geeigneten Windfang Zugluft im Pausenraum vermieden werden.
- Pausenbereiche müssen optisch abgetrennt vom Arbeitsbereich sein, z. B. durch Möbel oder Pflanzen.
Küchenausstattung sinnvoll
Wo in irgendeiner Form mit Lebensmitteln umgegangen wird, ist ein Wasseranschluss mit einer Spüle praktisch unverzichtbar, auch wenn das in der ASR A4.2 so nicht deutlich wird. Tische und andere Flächen müssen gereinigt werden, es gibt Geschirr zu spülen und nicht zuletzt sollte man sich vor und beim Umgang mit Lebensmitteln vor Ort die Hände waschen können.
Selbstverständlich gilt auch im Pausenraum, dass der Nichtraucherschutz eingehalten werden muss, d. h., dass Beschäftigte auch im Pausenraum stets sicher vor Gesundheitsgefahren durch Zigarettenrauch geschützt werden müssen. Faktisch darf also im Pausenraum nicht geraucht werden. Wie alle Arbeitsstätten müssen auch Pausenräume den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Reinigungspläne müssen also bedarfsgerecht erstellt werden. Dabei ist besonders auf die Lebensmittelhygiene zu achten.
Pausenraum nicht sich selber überlassen
Wenn ein Arbeitgeber einen Kühlschrank zur Verfügung stellt oder nur das Aufstellen eines privaten Kühlschranks im Pausenraum duldet, muss er im Zweifel eine Regelung darüber treffen, wie die Reinigung zu erfolgen hat!
Für Pausenräume und -bereiche auf Baustellen sind bestimmte Ausnahmen und Ergänzungen vorgesehen. Die Notwendigkeit von Pausenräumen und Bereichen gilt hier aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes grundsätzlich als gegeben. Bei kleinen, zeitlich beschränkten Baumaßnahmen (nicht mehr als 4 Beschäftigte eines Arbeitgebers längstens eine Woche oder 20 Manntage) kann aber darauf verzichtet werden, wenn auf andere Weise ein angemessener Pausenaufenthalt gewährleistet ist (Abschn. 7 Abs. 2 ASR A4.2). Auch Unterkünfte i. S. der ASR A4.4 können als Pausenräume dienen, wenn sie zum Pausenaufenthalt erreichbar sind. Ergänzend ist unter anderem eine getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Privatkleidung vorzusehen, wenn Beschäftigte sich dort umziehen.
2.2 Bereitschaftsräume
Ein Bereitschaftsraum muss in der Ausstattung einem Pausenraum entsprechen. Ergänzend kommt hinzu, dass Liegemöglichkeiten vorhanden sein müssen, wenn Beschäftigte in den Nachtstunden oder mehr als 12 Stunden lang Bereitschaftsdienst haben. In diesen Fällen sind nach ASR A4.2" zusätzliche Anforderungen an die zweckentsprechende Ausstattung von Bereitschaftsräumen im Rahmen der vorgesehenen Nutzung zu ermitteln". Da die in solchen Räumen verbrachten Zeiten i. d. R. der Erholung und Entspannung dienen sollen, um bei Bedarf voll einsatzfähig zu sein, ist eine ruhige, wohnliche Atmosphäre wichtig, in der die Nutzer auch die Möglichkeit haben, sich angemessen zu beschäftigen. Daher können hier über die pausenraumtypische Ausstattung hinaus z. B. auch Sessel sowie TV-, Video- und Audiogeräte angebracht sein. Werden Liegen zur Verfügung gestellt, ergeben sich gemäß Abschn. 5 Abs. 5 ASR A4.2 folgende Anforderungen:
- Der Bereitschaftsraum muss ausreichend groß sein, um neben den ...