Dipl.-Ing. (FH) Detlef Burghammer
Zusammenfassung
Viele Risiken beim Betrieb von Maschinen lassen sich nur durch den Einsatz von Schutzeinrichtungen reduzieren. Dabei wird zwischen trennenden, nicht trennenden und abweisenden Schutzeinrichtungen unterschieden. Eine trennende Schutzeinrichtung ist ein Maschinenteil, das Schutz vor einem Gefahrenbereich mittels einer physischen Barriere bietet. Eine nicht trennende Schutzeinrichtung ist eine Einrichtung ohne trennende Funktion, die alleine oder in Verbindung mit einer trennenden Schutzeinrichtung das Risiko vermindert, einen Gefahrenbereich zu erreichen. Abweisende Schutzeinrichtungen ergeben keinen vollständigen Schutz, sondern reduzieren lediglich die Möglichkeit des Eingreifens in Gefahrbereiche durch Begrenzung des freien Zugangs.
Grundsätzliche Anforderungen an Schutzeinrichtungen für Maschinen enthält Anhang I Nr. 1.4 2006/42/EG (EG-Maschinen-Richtlinie). Daneben sind einige Schutzeinrichtungen (z. B. Einrichtungen zur Personendetektion), als "Sicherheitsbauteile" klassifiziert. Für diese sind vom jeweiligen Hersteller spezielle Zulassungskriterien nach Art. 12 2006/42/EG zu beachten. Die Beschaffenheit und Anwendung der verschiedenen Schutzeinrichtungen an kraftbetätigten Arbeitsmitteln wird in zahlreichen, europäisch harmonisierten Normen zur Maschinensicherheit genau geregelt (z. B. EN 574 "Zweihandschaltungen", EN 953 "Trennende Schutzeinrichtungen".
Anhang I Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen" enthalten Anforderungen an die Notwendigkeit und Nutzung von Schutzeinrichtungen an Arbeitsmitteln.
Berufsgenossenschaftliche Informationen geben dem Praktiker einen guten Überblick über Art und Auswahl von Schutzeinrichtungen an Maschinen, z. B. DGUV-I 203-079 "Auswahl und Anbringung von Verriegelungseinrichtungen".
1 Trennende Schutzeinrichtungen
1.1 Feststehende trennende Schutzeinrichtungen
Feststehende trennende Schutzeinrichtungen sind Verkleidungen und trennende Distanzschutzeinrichtungen, wie Umzäunungen, Umwehrungen und tunnelförmige Schutzeinrichtungen. Durch solche Schutzeinrichtungen werden v. a. mechanische Gefährdungen an kraftbetätigten Arbeitsmitteln minimiert, indem eine direkte Erreichbarkeit von Gefahrenstellen für die unteren und oberen Extremitäten verhindert wird.
Zäune oder Umwehrungen müssen so ausgeführt sein, dass – in Abhängigkeit vom gewählten Abstand zwischen Gefahrenstelle und Schutzeinrichtung – ein Hindurchgreifen durch und ein Hinübergreifen über die Schutzeinrichtung nicht möglich sind.
Feststehende Schutzeinrichtungen sind entweder nicht lösbar (z. B. durch Schweißverbindungen oder Vernietung) oder dürfen sich nur mit einem Werkzeug entfernen lassen (Verschraubung). Nach 2006/42/EG müssen Befestigungsmittel von feststehenden Schutzeinrichtungen auch nach dem Lösen an der Schutzeinrichtung oder aber an der Maschine/Anlage verbleiben, damit sie nicht verloren gehen (s. dazu auch Tabellen 1 und 2 der DIN EN ISO 13857 "Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen und unteren Gliedmaßen").
1.2 Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen
Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen sind i. d. R. mechanisch mit dem Maschinengestell oder angrenzenden festen Bauteilen verbunden und können ohne Verwendung von Werkzeugen geöffnet werden. Zu diesen Einrichtungen gehören kraftbetriebene Schutzeinrichtungen und selbsttätig schließende Schutzeinrichtungen, wie z. B. die bewegliche Schutzhaube einer Kreissäge, die selbsttätig in ihre geschlossene Stellung zurückkehrt, sobald das Werkstück das Werkzeug verlassen hat.
1.3 Einstellbare trennende Schutzeinrichtungen
Einstellbare trennende Schutzeinrichtungen haben mind. 2 Einstellpositionen, die bei bestimmten Betriebsphasen eingenommen werden können. Derartige Einrichtungen befinden sich z. B. höhenverstellbar an Bohrmaschinen und Sägen zur Abdeckung der Werkzeuge.
1.4 Verriegelte trennende Schutzeinrichtungen
Verriegelte trennende Schutzeinrichtungen haben zusätzlich eine Verriegelungseinrichtung (z. B. elektrischer Art). Bei geöffneter Schutzeinrichtung kann die Maschinenfunktion nicht ausgeführt werden. Ist die Schutzeinrichtung geschlossen und wird anschließend geöffnet, muss für die Maschinenfunktion ein Not-Halt-Befehl ausgelöst werden. Durch das Schließen der Schutzeinrichtung alleine dürfen keine weitere Maschinenfunktionen erfolgen, es ist dann stets eine bewusste Handlung des Bedieners erforderlich, in der er die Maschinenfunktion wieder in Gang setzt, z. B. durch Betätigen eines Resetknopfs (Quittierung).
1.5 Verriegelte trennende Schutzeinrichtungen mit Zuhaltung
Verriegelte trennende Schutzeinrichtungen mit Zuhaltung haben neben der Verriegelung noch eine Zuhaltung, die gewährleistet, dass Gefahrbereiche erst erreicht werden können, wenn gefährdende Maschinenfunktionen zum Stillstand gekommen sind. Läuft z. B. ein Antriebsritzel hinter einer trennenden Schutzeinrichtung nach Auslösung eines Not-Halt-Befehls oder eines normalen Haltebefehls noch eine Weile weiter (Nachlauf), kann die Schutzeinrichtung erst geöffnet werden, wenn der Nachlauf beendet ist.
2 Nicht trennende Schutzeinrichtungen
2.1 Verriegelungseinrichtungen
Verriegelungseinrichtungen sollen sicherstellen, dass beim Öffnen von Sch...