Zusammenfassung
Schwefelwasserstoff (Hydrogensulfid) ist ein farbloses, entzündbares Gas, das nach faulen Eiern riecht. Schwefelwasserstoff entsteht bei der Zersetzung von Biomasse, sein Geruch ist charakteristisch für Zersetzungs- bzw. Fäulnisprozesse. In der Natur entsteht er in Sümpfen, auch Erdöl und Erdgas enthalten Schwefelwasserstoff.
Es gelten folgende Regelungen:
Technische Regeln konkretisieren die Anforderungen, für Gase unter Druck sowie entzündbare Gase sind dies v. a.:
- TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen"
- TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"
- TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"
- TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines"
- TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
- TTRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
- TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
- DGUV-R 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"
- DGUV-I 240-110 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 11 Schwefelwasserstoff"
1 Anwendungsgebiete
Industrielle Anwendung findet Schwefelwasserstoff als Zwischenprodukt bei der Herstellung von:
- Natriumhydrogensulfid sowie Natriumsulfid
- organischen Schwefelverbindungen (Thiole, Thiophene)
- Sulfatzellstoff
Schwefelwasserstoff wird auch verwendet zur:
- Schwefelgewinnung (aus Erdöl)
- Oberflächenbehandlung von Metallen (Korrosionsschutz)
Eine höhere Exposition mit Schwefelwasserstoff ergibt sich u. a. bei folgenden Tätigkeiten bzw. Arbeitsbereichen (s. DGUV-I 240-110):
- Entleeren von Gruben und Tankfahrzeugen mit Jauche
- in Wasseraufbereitungsanlagen, in denen sulfidhaltige Wasser anfallen
- in der Gummi-, Kunststoff-, Viskose- und Zuckerindustrie
- in Gaswerken, Raffinerien, Erdölgewinnungsanlagen
- bei der Sulfidfällung von Metallen
- Füllen und Drücken von Koksbatterien
- in Erdgasaufbereitungsanlagen
- an Erdgasleitungen (Rohgas)
- in Biogasanlagen
in der Kanalisation
Es gelten Verwendungsbeschränkungen bzw. -verbote nach Anhang XVII Nr. 40 1907/2006/EG (REACH).
2 Gefahren
2.1 Gesundheitsgefahren
Die Hauptaufnahme findet über die Atemwege statt. Bei geringen Konzentrationen warnt der unangenehme Geruch, bei hohen Konzentrationen wird er jedoch nicht mehr wahrgenommen, da die Geruchsrezeptoren betäubt werden. Die Geruchsempfindung kann auch dann abnehmen, wenn niedrige Konzentrationen über einen längeren Zeitraum einwirken.
Mögliche Gesundheitsgefährdungen sind:
- reizt Augen und Schleimhäute
- vorübergehende Beschwerden wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Benommenheit, Schwindel
- Atem- und Herz-Kreislaufstillstand
Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff sind als Berufskrankheit anerkannt (Nr. 1202).
Schwefelwasserstoff für die Gesundheit
Quellwasser mit geringem Anteil an Schwefelwasserstoff kann bei Hautkrankheiten heilend wirken.
Eine gesundheitsfördernde Wirkung wird dem Schwefelwasserstoff bei Genuss von Knoblauch zugeschrieben, er soll das Risiko für Herzerkrankungen durch Bluthochdruck senken.
Der Arbeitsplatzgrenzwert liegt bei 5 ml/m³ bzw. 7,1 mg/m³. Die untere Explosionsgrenze beträgt 3,9 Vol.-%, die obere Explosionsgrenze 50,2 Vol.-%. Schwefelwasserstoff unterliegt folgenden Gefahrenkategorien der Störfallverordnung: H2 akut toxisch, P2 entzündbare Gase, E1 gewässergefährdend.
2.2 Brand- und Explosionsgefahr
Schwefelwasserstoff bildet mit Luft explosionsfähige Gemische.
3 Maßnahmen
3.1 Technische Maßnahmen
- sehr gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes
- Lüftung im Bodenbereich, da das Gas schwerer ist als Luft
- nur in geschlossenen Apparaturen verwenden
- möglichst kleine Druckgasflaschen verwenden und außerhalb des Arbeitsraumes oder im Abzug aufstellen.
- ggf. Absaugung
Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz, v. a.:
- von Zündquellen (z. B. elektrischen Geräten, offenen Flammen, Wärmequellen und Funken) fernhalten
- Rauchverbot
- Schweißverbot im Arbeitsraum
- Feuerarbeiten mit schriftlicher Erlaubnis durchführen, wenn sich Feuer- und Explosionsgefahren nicht restlos beseitigen lassen
- keine funkenreißenden Werkzeuge verwenden
3.2 Organisatorische Maßnahmen
3.3 Persönliche Maßnahmen
- Augenschutz: Gestellbrille mit Seitenschutz, ggf. Korbbrille und zusätzlich Schutzschirm
- Schutzhandschuhe aus Polychloropren beim Umgang mit wässrigen Lösungen von Schwefelwasserstoff
- Atemschutz, z. B. bei Überschreiten des Grenzwertes
- antistatische Schutzkleidung