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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Grundlage für diese TRGS sowie für die Erstellung und Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) sind Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in Verbindung mit § 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sowie die "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der Europäischen Chemikalienagentur.
(2) Diese TRGS führt die Vorgaben der "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der Europäischen Chemikalienagentur bezüglich der nationalen Aspekte näher aus.
2 Begriffsbestimmungen
In dieser TRGS werden die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS), Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind.
3 Allgemeines
3.1 Leitlinien zur Erstellung von SDB
Die Erstellung von SDB auf Grundlage der REACH-Verordnung ist in den "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der Europäischen Chemikalienagentur detailliert beschrieben. Nationale Aspekte werden hier jedoch nur teilweise berücksichtigt. Insofern stellt diese TRGS eine Hilfe für den Ersteller und Anwender von SDB dar, um auch die nationalen Vorgaben entsprechend berücksichtigen zu können.
3.2 Stoffe und Gemische nach TRGS 905 und TRGS 907
Im SDB zu Stoffen, die in der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" oder TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen" aufgeführt sind, und zu Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist auf die entsprechende Wirkung dieser Stoffe und Gemische hinzuweisen. Diese Angaben sollten in den Ab schnitten 2, 11 und 15 erfolgen. Sofern erforderlich sind entsprechende Angaben zur sicheren Verwendung auch in die Abschnitte 7 und 8 aufzunehmen.
3.3 Tätigkeiten oder Verfahren nach TRGS 906
Im SDB zu Stoffen und Gemischen ist auch auf Tätigkeiten oder Verfahren hinzuweisen, die in der TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 GefStoffV" aufgeführt sind. Die Angaben sollten im Abschnitt 15 erfolgen, Angaben zur sicheren Verwendung gegebenenfalls auch in den Abschnitten 7 und 8.
3.4 Zusätzliche Informationspflicht
Ist die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsetikett oder im SDB eines Stoffs oder der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder des SDB eines Gemischs nicht ausreichend, um neue Gemische, die aus diesen Stoffen oder Gemischen hergestellt werden, ordnungsgemäß einstufen zu können, hat der Lieferant des Stoffs oder des Gemischs auf Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Einstufung der neuen Gemische erforderlich sind.
3.5 Sprache des SDB
SDB zu Stoffen oder Gemischen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
4 Nationale Aspekte bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
4.1 SDB Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
4.1.1 SDB Unterabschnitt 1.4: Notrufnummer
(1) Eine öffentliche Beratungsstelle als Notfallinformationsdienst ist in Deutschland derzeit nicht vorhanden. Daher ist die Angabe einer firmeneigenen Notrufnummer im SDB Abschnitt 1.4 möglich.
Beispiel:
1.4 Notrufnummer |
Werkfeuerwehr XXXXXX … |
Ist die Notrufnummer nicht uneingeschränkt erreichbar, muss hierauf im SDB entsprechend verwiesen werden.
Beispiel:
1.4 Notrufnummer |
XXXXXX … erreichbar nur Mo. bis Fr. zwischen 8:00 – 17:00 Uhr |
(2) Die Bereitstellung des Notfallinformationsdienstes kann auch von einem sachkundigen Dienstleister übernommen werden.In Deutschland übernehmen größtenteils die Giftinformationszentren (GIZ) diesen Dienst nach Abschluss einer vertraglichen, gebührenpflichtigen Vereinbarung. In diesem Fall ist die Telefonnummer der entsprechenden GIZ im SDB anzugeben. Für die Nutzung der Dienste sind die Vertragsbedingungen maßgebend.
Beispiel:
1.4 Notrufnummer |
Giftinformationszentrale Musterstadt XXXXXX … (24 h, Mo... |