(1) In einem Lagerraum dürfen Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen ohne über diesen Abschnitt 11 hinausgehende Schutzmaßnahmen mit einer Gesamtlagermenge von höchstens 100 t gelagert werden. Dabei sind auch die Nettolagermengen von entzündbaren Flüssigkeiten berücksichtigen. Sollen in einem Lagerraum mehr als 100 t gelagert werden, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob über diesen Abschnitt 11 hinausgehende Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

 

(2) Lagerräume

 

1.

dürfen nicht in bewohnten Gebäuden liegen,

 

2.

sind gegenüber anderen Räumen feuerbeständig abzutrennen,

 

3.

müssen Fußböden aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und

 

4.

müssen eine ausreichende Lüftung besitzen und den Anforderungen an den Explosionsschutz gemäß Abschnitt 12.6 genügen.

 

(3) Flächen von mehr als 500 m² sind nur zulässig, wenn ein Brandschutzkonzept vorhanden ist.

 

(4) Lagerräume mit einer Fläche von mehr als 1.600 m² sind voneinander durch Brandwände zu trennen.

 

(5) Angebrochene Druckgaskartuschen dürfen, insbesondere in Arbeitsräumen, nur in Sicherheitsschränken gelagert werden.

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