(1) Bei Lagerung in Gebäuden sind Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden wie folgt abzutrennen:

 

1.

Lagerabschnitte mit einer Fläche von bis zu 1.600 m² sind feuerbeständig durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abzutrennen;

 

2.

Lagerabschnitte mit einer Fläche von mehr als 1.600 m² sind darüber hinaus durch Brandwände abzutrennen.

 

(2) Lager in Gebäuden mit einer Lagermenge von mehr als 10 t und bis zu 20 t pro Lagerabschnitt sind dann mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten, wenn besondere örtliche oder betriebliche Gegebenheiten (z.B. nahe Wohnbebauung) dies erfordern.

 

(3) Lager in Gebäuden mit einer Lagermenge von mehr als 20 t pro Lagerabschnitt sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten.

 

(4) Bei der Lagerung im Freien sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten oder Gebäuden feuerbeständig durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen oder durch ausreichend große Abstände nach Absatz 6 abzutrennen.

 

(5) Die Wände nach Absatz 4 müssen die Lagerhöhe um mindestens 1 m und die Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 m überschreiten.

 

(6) Sind Lagerabschnitte im Freien nicht durch Wände abgetrennt, müssen sie grundsätzlich untereinander folgende Mindestabstände einhalten, sofern sich aus anderen Rechtsgebieten keine anderen Anforderungen ergeben:

 

1.

5 m zwischen Lagerabschnitten mit brennbaren oder nicht brennbaren Gefahrstoffen in nicht brennbaren Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 200 l und bei einer maximalen Lagerhöhe von 4 m,

 

2.

5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage und einer Werkfeuerwehr,

 

3.

5 m bei Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage,

 

4.

10 m in allen anderen Fällen.

 

(7) Bei Lagern im Freien mit einer Lagermenge von mehr als 20 t pro Lagerabschnitt muss die Branderkennung und Brandmeldung durch stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit oder durch geeignete technische Maßnahmen sichergestellt sein; es sei denn, es ist eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert.

 

(8) Automatische Brandmelde- und Feuerlöschanlagen sind erforderlich, wenn die folgenden Lagermengen überschritten werden:

 

1.

5 t akut toxischer Gefahrstoffe, Kat. 1, H300, H310, H330,

 

2.

20 t akut toxischer Gefahrstoffe, Kat. 2, H300, H310, H330,

 

3.

200 t akut toxischer Gefahrstoffe, Kat. 3, H301, H311, H331.

 

(9) Die Absätze 2 bis 8 gelten nicht, wenn im Lagerabschnitt ausschließlich nicht brennbare Gefahrstoffe und Materialien gelagert werden.

 

(10) Für Lager ab einer Größe von 800 m² sind zur Warnung von Personen, die sich im Lager oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden können, Alarmierungseinrichtungen vorzusehen, z.B. eine Lautsprecheranlage.

 

(11) Fluchtwege müssen folgende Anforderungen erfüllen:

 

1.

Von jeder Stelle eines Lagerraums muss mindestens ein Ausgang in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein, der entweder ins Freie, in einen notwendigen Treppenraum oder einen anderen Brandabschnitt führt (siehe auch ASR A2.3). Längere Fluchtwege sind zulässig, wenn die Bedingungen für Rettungswege der Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL) Abschnitt 5.6.5 erfüllt sind.

 

2.

In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind erforderlichenfalls kürzere Fluchtweglängen zu veranschlagen. Insbesondere in Lagern für gasförmige oder flüssige akut toxische Gefahrstoffe, Kat. 1 und 2, H300, H310, H330 soll die Fluchtweglänge nicht mehr als 20 m betragen.

Die tatsächliche Laufweglänge darf nicht mehr als das 1,5-fache der Fluchtweglänge betragen.

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