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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten in allen Arbeitsbereichen (ganz oder teilweise geschlossen und im Freien), in denen Abgase von Dieselmotoren in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können.
(2) Die TRGS ist auch anzuwenden, wenn alternative Kraftstoffe wie z. B. Rapsölmethylester (RME, "Bio-Diesel") eingesetzt werden.
2 Begriffsbestimmungen
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In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS) und des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind. Im Übrigen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen.
2.1 Abgase von Dieselmotoren
Abgase von Dieselmotoren bestehen aus partikelförmigen und gasförmigen Anteilen, insbesondere sind dies
1. |
Dieselrußpartikel, entspricht gemäß TRGS 900 dem Begriff "Dieselmotoremissionen (Dieselrußpartikel, als EC (elementarer Kohlenstoff))", |
2. |
Stickstoffmonoxid (NO), |
3. |
Stickstoffdioxid (NO2), |
4. |
Kohlenstoffmonoxid (CO), |
5. |
Kohlenstoffdioxid (CO2). |
Die Situation am Arbeitsplatz wird durch die hohe Variationsbreite der emittierten Verbindungen in Abhängigkeit vom eingesetzten Motortyp, vom Kraftstoff und insbesondere von der Betriebsweise (Lastzustand, Wartungszustand, Fahrverhalten u. a.) bestimmt.
2.2 Ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche
Ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche im Sinne dieser TRGS sind Arbeitsbereiche mit mindestens teilweiser räumlicher Umschließung. Ein Arbeitsbereich gilt als teilweise geschlossen, sobald ein Dach bzw. eine Decke und mindestens zwei Wände (auch mit Öffnungen, wie Türen/Tore, Fenster/Dachreiter) vorhanden sind. Für Bauarbeiten ist auch Anhang 1 Nummer 3 zu beachten.
2.3 Abgasnachbehandlungssystem
Ein Abgasnachbehandlungssystem im Sinne dieser TRGS ist ein Dieselpartikelfilter, ein DeNOx-System, ein Katalysator, eine DeNOx-Partikelfilter-Kombination oder jede andere emissionsmindernde Vorrichtung, die zur Emissionsminderungseinheit gehört und hinter den Auslasskanälen des Motors angeordnet ist. Abgasrückführung und Turbolader sind keine Abgasnachbehandlungssysteme im Sinne dieser TRGS.
2.4 Dieselpartikelfilter (DPF)
Dieselpartikelfilter (DPF) im Sinne dieser TRGS filtern mit einem geeigneten Filtermedium, das von einem Gehäuse aus warm- und korrosionsfestem Material umschlossen ist, kontinuierlich während des Motorbetriebes die partikelförmigen Bestandteile aus dem Abgasstrom von Dieselmotoren heraus. Dazu gehören insbesondere die überwiegend aus Ruß bestehenden Feststoffanteile. In geringerem Maße werden auch kondensierte unverbrannte und teilverbrannte Kraftstoff- und Ölpartikel abgeschieden. Dabei bleibt der Filterwiderstand innerhalb der vom Hersteller für den Betrieb des Motors mit Partikelfiltersystem zugelassenen Grenzen. DPF-Systeme, die während der Einsatzzeit keine dauerhafte Abscheiderate > 90 Prozent gewährleisten (Teilfilter, offene Systeme etc.), zählen nicht zu den DPF im Sinne dieser TRGS.
2.5 DeNOx-System
Bei DeNOx-Systemen handelt es sich um Abgasnachbehandlungssysteme zur Verminderung der Emissionen von Stickoxiden (NOx). Beispiele hierfür sind passive und aktive NOx-Speicher-Katalysatoren und selektive katalytische Reduktionssysteme (SCR) zur reduktiven Umwandlung der Stickoxide in Stickstoff.
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Allgemeine Hinweise
(1) Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 6 GefStoffV hat der Arbeitgeber festzustellen, inwieweit Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten Abgasen von Dieselmotoren ausgesetzt sind.
(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen und fachkundig durchzuführen (siehe TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"). Dabei sind mindestens zu berücksichtigen:
1. |
Höhe und Dauer der inhalativen Exposition, |
2. |
Arbeitsbedingungen und Verfahren einschließlich Arbeitsmittel, die Abgase von Dieselmotoren freisetzen, |
3. |
mögliche Gefährdungen Dritter, |
4. |
erforderliche Schutzmaßnahmen und |
5. |
Festlegungen zur Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen. |
Die Gefährdungsbeurteil...