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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS erläutert die Möglichkeiten zur Substitution von stark lösemittelhaltigen Vorstrichen und Klebstoffen für den Bodenbereich im Hochbau.
(2) Die Substitution hat das Ziel die Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Sie ist die vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die in dieser TRGS aufgeführten Substitutionsempfehlungen sind unter Beachtung der in der TRGS 600 "Substitution" beschriebenen Vorgehensweise erarbeitet worden. Sie sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen der TRGS 600 (insbesondere Nummer 5 "Entscheidung über die Substitution") in aller Regel im Betrieb zu befolgen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Ersatzstoffe
Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die mit einer geringeren Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten die stark lösemittelhaltigen Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich ganz oder teilweise ersetzen können.
2.2 Ersatzverfahren
Ersatzverfahren sind solche Verfahren, bei denen ein vergleichbares technisches Ergebnis ohne den Einsatz von stark lösemittelhaltigen Vorstrichen bzw. Klebstoffen für den Bodenbereich oder Ersatzstoffen erreicht werden kann.
2.3 GISCODE
Der GISCODE ist eine Typenkennzeichnung [1] und fasst Produkte mit vergleichbarer Gesundheitsgefährdung und identischen Schutzmaßnahmen zu Gruppen zusammen. Der GISCODE ist auf den Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblätter, Technische Merkblätter) und auf den Gebindeetiketten aufgebracht. GISBAU (www.gisbau.de), bietet Informationen über die GISCODE-Gruppen mit Hinweisen zu Inhaltsstoffen, Expositionen und Schutzmaßnahmen.
2.4 Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich
(1) Vorstriche (Grundierungen, Voranstriche) werden zur Vorbehandlung von Untergründen verwendet [2] – [4].
(2) Klebstoffe für den Bodenbereich dienen zum Kleben von Fußbodenbelägen oder Parkett und anderen Holzböden [2] – [4].
(3) Gegenstand dieser Regel sind Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich zum Kleben von Textilbodenbelägen, elastischen Bodenbelägen (Linoleum, Kunststoff- und Gummibelägen), Kork-Bodenbelägen sowie Parkett und anderen Holzfußböden.
(4) Ausgenommen von dieser Regel sind Klebstoffe zum Kleben von keramischen Bekleidungen.
2.5 Lösemitteldefinition
Lösemittel im Sinne dieser TRGS sind flüchtige organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt ≤ 200 °C, die bei Normalbedingungen (20 °C und 101,3 kPa) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern.
2.6 Einteilung und Inhaltsstoffe von Vorstrichen und Klebstoffen für den Bodenbereich
(1) Stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe über 10 % Lösemittelgehalt (GISCODE S 0,5 bis S 6).
(2) Lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe bis 10 % Lösemittelgehalt (GISCODE D 5 – D 7).
(3) Lösemittelarme Vorstriche und Klebstoffe bis 5 % Lösemittelgehalt (GISCODE D 2 – D 4).
(4) Lösemittelfreie Vorstriche und Klebstoffe ohne Lösemittel (weder in den Grundstoffen enthalten, noch bei der Herstellung zugesetzt). Ein minimaler Lösemittelanteil (≤ 0,5 %) kann aus Verunreinigungen resultieren (GISCODE D 1).
(5) SMP-Vorstriche und -Klebstoffe (Silanmodifizierte Polymere, lösemittelfrei; GISCODE RS 10). Beim Einsatz der SMP-Klebstoffe entsteht Methanol.
(6) Ein- und zweikomponentige Polyurethanvorstriche und -klebstoffe (GISCODE RU 0,5 bis RU 4).
(7) Zweikomponentige Epoxidharzvorstriche und -klebstoffe (GISCODE RE 0 bis RE 3).
3 Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten
3.1 Gefährliche Eigenschaften der eingesetzten Stoffe und Verfahren und sich daraus ergebende Gefährdungen für Beschäftigte
(1) Bei der Verwendung von stark lösemittelhaltigen Vorstrichen und Klebstoffen für den Bodenbereich (GISCODE S 1–S 6) ist davon auszugehen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzerte" für einzelne Inhaltsstoffe sowie der Summengrenzwert nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" überschritten werden [1].
(2) Bei der Verwendung von stark lösemittelhaltigen Vorstrichen und Klebstoffen für den Bodenbereich (GISCODE S 1–S 6) besteht Brand- und Explosionsgefahr.
(3) Bei Einsatz von Vorstrichen und Klebstoffen, die Toluol enthalten, kann die Gefahr einer Entwicklungsschädigung nicht ausgeschlossen werden.
3.2 Ersatzstoffe
Auf allen Unterböden können alle Bodenbeläge, Parkettarten und andere Holzfußböden mit lösemittelfreien Dispersionsklebstoffen (GISCODE D 1...