(1) Das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre muss für das Innere und für die Umgebung der zu beurteilenden Arbeitsmittel oder Anlagen beurteilt werden. Explosionsfähige Gemische unter nicht-atmosphärischen Bedingungen treten in der Regel nur im Inneren von Arbeitsmitteln oder Anlagen auf.
(2) Die Beurteilung des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre muss die Eigenschaften der Stoffe und deren Verarbeitung, bei der brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube vorhanden sind oder entstehen können, berücksichtigen.
(3) Explosionen mit gefährlichen Auswirkungen können auftreten, wenn die folgenden vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. |
hoher Dispersionsgrad der brennbaren Stoffe, |
2. |
Konzentration der brennbaren Stoffe in Luft oder einem anderen Oxidationsmittel innerhalb ihrer Explosionsgrenzen, |
3. |
gefahrdrohende Menge, |
4. |
wirksame Zündquelle. |
(4) Bei der Beurteilung explosionsfähiger Gemische ist die Verteilung (hoher Dispersionsgrad), z. B. in Form von Gasen, Dämpfen, Aerosolen (fein verteilte Flüssigkeits- oder Feststoffteilchen) oder aufgewirbelten Stäuben (Feststoffteilchen), und ihre Konzentration im Gemisch mit Luft oder einem anderen Oxidationsmittel zu berücksichtigen. Der Dispersionsgrad von Nebeln oder Stäuben kann für das Zustandekommen einer explosionsfähigen Atmosphäre bereits ausreichend sein, wenn die Tröpfchen- oder Teilchengröße bei < 1 mm liegt. Zahlreiche in der Praxis auftretende Nebel, Aerosole und Stäube haben Teilchengrößen zwischen 0,1 und 0,001 mm. Bei Stoffen in gas- oder dampfförmigem Zustand ist ein ausreichender Dispersionsgrad naturgemäß gegeben.
(5) Wenn die Konzentration des dispergierten brennbaren Stoffes in Luft oder einem anderen Oxidationsmittel einen Mindestwert (untere Explosionsgrenze) überschreitet, ist eine Explosion möglich. Eine Explosion ist nicht mehr möglich, wenn die Konzentration einen maximalen Wert (obere Explosionsgrenze) überschritten hat. Für Staub ist in der Regel nur die untere Explosionsgrenze von Relevanz.
(6) Hierbei sind folgende physikalische Eigenschaften und sicherheitstechnischen Kenngrößen der Stoffe zu berücksichtigen:
1. |
bei Gasen: untere und obere Explosionsgrenze, |
3. |
bei Stäuben: Korngrößenverteilung und Feuchte, untere Explosionsgrenze, Schwelpunkt. |
(7) Darüber hinaus ist der Verarbeitungszustand der Stoffe zu berücksichtigen:
1. |
bei allen Stoffen: während der Tätigkeiten entstehende oder herrschende maximale (ggf. auch minimale) Konzentrationen der brennbaren Stoffe, |
3. |
bei Stäuben: Vorhandensein oder Entstehen von Staub/ Luft-Gemischen bzw. Staubablagerungen, z.B. beim Mahlen, Sieben, Fördern, Füllen, Entleeren, Schleifen und Trocknen. |
(8) Für Gemische unter nicht atmosphärischen Bedingungen ist zu beachten, dass sich die Explosionsgrenzen und die Sauerstoffgrenzkonzentration ändern. Der Konzentrationsbereich, in dem explosionsfähige Gemische möglich sind, erweitert sich in der Regel mit steigendem Druck und steigender Temperatur des Gemisches (siehe auch den Anhang zu dieser TRGS). Die oberen Explosionsgrenzen liegen bei Gemischen mit gegenüber Luft erhöhtem Sauerstoffanteil wesentlich höher als bei Gemischen mit Luft. Bei einigen chemisch instabilen Stoffen (wie Acetylen oder Ethylenoxid) liegt unter bestimmten Bedingungen die obere Explosionsgrenze bei 100 %. Solche Stoffe können durch Entzündung auch ohne Anwesenheit von Luft oder Sauerstoff zu exothermen Reaktionen angeregt werden.
(9) Für Stäube ist bei der Anwendung der Explosionsgren...
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