Corona-Infektion als Arbeitsunfall – welche Nachweise müssen erbracht werden?


Corona-Infektion als Arbeitsunfall

Eine Betreuungskraft einer Schule in Grünstadt ist mit ihrer Klage auf Anerkennung ihrer Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall gescheitert. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Speyer lässt sich bezüglich der Kontakte im versicherten Umfeld der erforderliche Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen.

Der Fall: Infektion im Rahmen der Nachmittagsbetreuung?

Die Stadtverwaltung Grünstadt meldete im Dezember 2020 mittels Unfallanzeige, dass eine Mitarbeiterin der Nachmittagsbetreuung an einer Grundschule im Oktober an Covid-19 erkrankt sei. Die Infektion sei möglicherweise in der Schule bei der Betreuung eines in Erkrankungsverdacht stehenden Kindes erfolgt. Das Kind sei selbst nicht getestet worden. Jedoch seien in der Großfamilie des Kindes zahlreiche Covid-19-Fälle aufgetreten. Auch der Klassenlehrer des Kindes sei mit Covid-19 infiziert worden. Eine Maskenpflicht bestand zum damaligen Zeitpunkt für Grundschüler in Rheinland-Pfalz nicht. Auch galten in der Grundschule keine Abstandsregeln.

Nach Angaben der Klägerin heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen (allgemeine Abgeschlagenheit; Beeinträchtigung des Geruchs- und des Geschmackssinns) verblieben. Umstritten ist die Anerkennung als Arbeitsunfall.

SG Speyer: Nachweis wurde nicht erbracht

Das Sozialgericht hat entschieden (SG Speyer, Urteil vom 9.5.203, Az. S 12 U 88/21), dass der Betreuungskraft kein Anspruch auf Anerkennung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall zusteht. Es lässt sich, so das Gericht, schon nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich die Klägerin während der beruflichen Tätigkeit angesteckt hat. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setze einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infizierten Person voraus. Hier kann jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass das Kind im Zeitpunkt des genannten Kontakts mit der Klägerin überhaupt infiziert war. Ein direkter Erregernachweis fehlt; das Kind wurde nicht getestet.

Da die Symptome bei Covid-19 unspezifisch sind, sei der Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson grundsätzlich durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest zu erbringen. Lässt sich aber bezüglich der Kontakte im versicherten Umfeld der Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen, könne auf den bloßen Verdacht allein die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges nicht gestützt werden. Für eine Beweislastumkehr bei allgemeinem Infektionsrisiko sieht das Sozialgericht keine Veranlassung.

Wichtig für die Praxis

Die Entscheidung macht die Leitlinien – und damit die Hürden – einer Anerkennung einer Covid-Erkrankung als Arbeitsunfall nochmals sehr deutlich: Wenn kein zweifelsfreier Nachweis erbracht werden kann, dass eine Ansteckung während der versicherten Tätigkeit erfolgt ist – z. B. weil diese im Umfeld ausschließlich infizierter Personen erbracht wurde – wird eine Anerkennung als Arbeitsunfall kaum gerichtlich durchsetzbar sein.