Betriebssicherheitsverordnung: Prüfpflichten für Aufzüge
Grundsätzlich ergeben sich etwaige Prüfpflichten für Anlagen und Betriebsmittel aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei manchen Anlagen werden Prüfpflichten in der Betriebssicherheitsverordnung explizit gefordert und geregelt.
Hierzu gehören Aufzüge. Bei Aufzügen bestehen Prüfpflichten vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen. Darüber hinaus fordert die Betriebssicherheitsverordnung wiederkehrende Prüfungen von Aufzügen.
Welche #Prüfpflichten für #Aufzüge fordert die #Betriebssicherheitsverordnung?
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Betriebssicherheitsverordnung: Aufzüge müssen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden
Aufzüge müssen vor Inbetriebnahme durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Dasselbe gilt für die Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen.
Im Aufzug muss eine Prüfplakette angebracht sein, die über Monat und Jahr der nächsten Prüfung sowie sowie über die prüfende Stelle informiert.
Betriebssicherheitsverordnung: Aufzüge müssen wiederkehrende geprüft werden
Spätestens alle 2 Jahre muss eine Hauptprüfung der Aufzüge durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden.
Dabei wird festgestellt, ob
- die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, insbesondere die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist und
- sich der Aufzug in einem der Betriebssicherheitsverordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann.
Die Prüfung schließt die Sicherheit der elektrischen Anlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist, mit ein.
In der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen müssen "Zwischenprüfungen" durch eine ZÜS durchgeführt werden. Diese umfasst:
- Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und
- die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile.
Weitere Anforderungen an Aufzüge aus der Betriebssicherheitsverordnung
Betreiber von Aufzügen müssen dafür sorgen, dass im Fahrkorb des Aufzugs ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.
Darüber hinaus muss ein Notfallplan angefertigt, aktuell gehalten und einem Notdienst zur Verfügung gestellt werden, damit dieser auf Notrufe angemessen reagieren und schnell Hilfemaßnahmen einleiten kann.
Der Notfallplan muss mindestens folgendes enthalten:
- Standort der Aufzugsanlage,
- Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber,
- Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
- Angaben zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
- Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
- Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
- die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.
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