Zu den Flurförderzeugen zählen unter anderem Gabelstapler, Schubstapler, Querstapler, Portalstapler oder Hubwagen in den verschiedensten Varianten. Die Anforderungen an die Fahrzeugführer sind hoch, denn für einen sicheren und unfallfreien Betrieb sind viel Können und Geschick sowie ein ausgeprägtes Sicherheitsbewusstsein erforderlich.
Regelmäßige Unterweisung unbedingt notwendig
Die hohe Zahl der betrieblichen Arbeitsunfälle mit Flurförderfahrzeugen (rund 35.000 pro Jahr) zeigt, wie notwendig es ist, dass die Fahrer regelmäßig ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern. Die vorgeschriebene jährliche Unterweisung dient dazu, ihre Kenntnisse und Kompetenzen für den sicheren Umgang mit ihren Arbeitsmitteln zu optimieren und auf den neuesten Stand zu bringen.
Unterweisung für Staplerfahrer: Wer darf teilnehmen?
Um Flurförderfahrzeuge im Betrieb bedienen zu dürfen, muss ein Beschäftigter den „Flurfördermittelschein“, umgangssprachlich „Staplerschein“, erwerben. Der Besitz des Staplerscheins ist auch Voraussetzung für die Teilnahme an den jährlichen (Folge-)Unterweisungen. Eine weitere Voraussetzung ist das Alter: Teilnehmer von Unterweisungen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Eine Ausnahme bildet die Zeit der Ausbildung zum Erwerb des Staplerscheins: Die Unterweisungen in die diversen Fahrzeugtypen im Betrieb (Stufe 2 der Ausbildung) sind Bestandteile der Ausbildung und daher haben die Auszubildenden zum Zeitpunkt dieser Unterweisungen selbstverständlich noch keinen Staplerschein. Diesen erwerben sie erst am Ende der Stufe 2.
Zum Zeitpunkt der betriebsspezifischen Unterweisung (Unterweisung in der betrieblichen Ausbildung, Stufe 3 der Ausbildung) besitzen die Auszubildenden in der Regel aber bereits den Fahrerausweis und können sich die Teilnahme an dieser Unterweisung in den Ausweis eintragen lassen.
Wie oft müssen Unterweisungen für Staplerfahrer stattfinden?
Unterweisungen sind nach Einstellung (Erstunterweisung) sowie als jährliche Folgeunterweisung für Stapelfahrer verpflichtend. Neben diesen Pflichtunterweisungen gibt es weitere anlass-, arbeitsplatz- und personenbezogene Unterweisungen, vor allem im Rahmen der Fahrerausbildung (siehe unten) und nach Unfällen oder Beinaheunfällen.
Wer darf Unterweisungen durchführen?
Die Durchführung der Unterweisung für Staplerfahrer verantwortet der Arbeitgeber. Er selbst entscheidet darüber, welche Person mit welchen Qualifikationen er für die Durchführung der Unterweisung beauftragen will. In vielen Fällen engagieren Unternehmen auch externe Dienstleister, beispielsweise die Prüfgesellschaften DEKRA oder TÜV. Aber auch zertifizierte Logistikunternehmen und Spezialisten für Arbeitssicherheitsschulungen führen Unterweisungen im Auftrag durch.
Der Unterweisende: Muss er einen „Staplerschein“ besitzen?
Tatsächlich ist es rein rechtlich nicht erforderlich, dass der Unterweisende im Betrieb selbst einen Staplerschein besitzt oder Flurförderfahrzeuge fährt. Es ist vielmehr vollkommen ausreichend, dass der Unterweisende über hinreichende Fachkunde über die im Betrieb eingesetzten Flurförderzeuge verfügt. Idealerweise sollte die unterweisende Person aber einen Staplerschein besitzen und darüber hinaus tiefgehende didaktisch-fachliche Kompetenzen haben, so zum Beispiel der Ausbilder von Flugförderfahrzeugfahrern im Unternehmen.
Inhalte der Erst- und Folgeunterweisungen
Die jährliche Unterweisung setzt sich aus folgenden Themen zusammen:
- Allgemeine und rechtliche Grundlagen beim Staplerfahren
- Rechtliche Änderungen
- Technische Grundlagen und Neuerungen
- Innerbetriebliche Vorschriften und Anweisungen
- Unfallanalyse im eigenen Betrieb
- Verkehrszeichen, -regeln und -wege im Unternehmen
- Arbeitssicherheit, Risikoreduzierung
Wichtige Inhalte zur Unterweisung finden sich unter anderem in den Dokumentationen der Gefährdungsbeurteilungen, in den Betriebsanleitungen der Hersteller oder in den Betriebsanweisungen des Unternehmens.
Welche Unterweisungen gibt es für Stapelfahrer noch?
Neben den Erstunterweisungen und den jährlich wiederkehrenden Folgeunterweisungen gibt es noch weitere, zum Beispiel anlassbezogen nach Arbeitsunfällen oder bei Änderungen von innerbetrieblichen Vorschriften und Anweisungen. Darüber hinaus gibt es die folgenden personen- und arbeitsplatzbezogenen Unterweisungen:
Unterweisung der Fahrer in die einzelnen Fahrzeugtypen: Der schriftlich erteilte betriebliche Fahrauftrag darf nur für solche Fahrzeuge erteilt werden, für die der Mitarbeiter unterwiesen wurde.
Unterweisung der Fahrer in mögliche Anbaugeräte: Für den richtigen Umgang mit Anbaugeräten wie Arbeitsbühnen, Lasthaken, Ballen- oder Fassklammern müssen ebenfalls Unterweisungen durchgeführt werden. Für die Verwendung von Anbaugeräten ist ebenso der schriftliche Fahrauftrag (also eine Ausweitung des vorhandenen Auftrags) erforderlich.
Unterweisungen während der betrieblichen Ausbildung (Stufe 3 der Fahrer-Ausbildung): Hier wird insbesondere auf die betriebsspezifischen Besonderheiten und zusätzlichen Vorschriften im jeweiligen Unternehmen eingegangen. Bei diesen Unterweisungen werden spezifische Gegebenheiten des konkreten Arbeitsbereiches vermittelt.
Darunter fällt zum Beispiel das erforderliche Wissen über betriebliche Besonderheiten wie Verkehrswege, Informationen zu Lagergütern und Lagerbereichen, Flächennutzung, Stapelhöhen oder fördertechnische Anbindungen. Die Unterweisung richtet sich an Beschäftigte in der letzten Stufe ihrer Fahrerausbildung (Stufe 3).
Unterweisung für Gabelstaplerfahrer: Tipp
Im Haufe Arbeitsschutz Office Professional finden Sie fertig vorbereitete Unterweisungfolien für Gabelstapler. Schwerpunkte sind u. a. Pflichten des Fahrers, Regeln für sicheres Fahren, sichere Lastaufnahme und richtiges Absetzen der Last, Be- und Entladen von Fahrzeugen und Regalen sowie Besonderheiten beim Stapeln von Lasten.