Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Kati Beiersdorf
Rz. 24
Jeder im Einklang mit dem VSME erstellte Nachhaltigkeitsbericht soll relevante Informationen über aktuelle und mögliche künftige negative Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Gesellschaft oder die Umwelt darstellen. Zudem soll dargestellt werden, welche Umwelt- und Sozialaspekte sich in welcher Weise auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens ausgewirkt haben bzw. sich auswirken könnten. Auf eine Darstellung positiver Auswirkungen oder Chancen der Nachhaltigkeitsaspekte der Unternehmenstätigkeit geht der VSME-Entwurf nicht ein.
Rz. 25
EFRAG empfiehlt in ED ESRS VSME.12 die Erstellung eines Konzernnachhaltigkeitsberichts, sofern Konzernstrukturen bestehen. Aufgrund der Informationsfunktion eines solchen Berichts erscheint dies zweckmäßig.
3.3.1 Basis-Modul: "if applicable"-Ansatz
Rz. 26
Die konzeptionelle Ausgestaltung des Basis-Moduls ist eine wesentliche Erleichterung für KMU. So ist für die Erstellung eines VSME-Nachhaltigkeitsberichts gem. Basis-Modul keine Wesentlichkeitsanalyse erforderlich. Stattdessen sind grds. die in den 12 Punkten B1–B12 definierten Angaben erforderlich. Für einige dieser Punkte sind Angaben zudem nur dann erforderlich, wenn der Nachhaltigkeitsaspekt für das Unternehmen einschlägig ist ("if applicable"):
Angabe, "sofern einschlägig" |
"immer berichtspflichtige" Angabe |
B 2: Praktiken, die auf den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft abzielen |
B 1: Grundlagen der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts |
B 4: Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden |
B 3: Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen |
B 5: Biodiversität bzgl. schutzbedürftiger Biodiversitätsgebiete und Landnutzung |
|
B 6: Wasserverbrauch (im Produktionsprozess verbraucht und nicht wieder in den Wasserkreislauf zurückgegeben) |
B 6: Wasserentnahme |
B 7: Ressourcenverbrauch, Kreislaufwirtschaft und Abfallmanagement, hier (a) und (b), sofern das Unternehmen in Herstellung, Bau- oder Verpackungsindustrie tätig ist |
B 7: Ressourcenverbrauch, Kreislaufwirtschaft und Abfallmanagement, hier (c) jährlicher Abfall und (d) Abfall recycelt oder wiederverwendet |
B 8: Mitarbeitende – Allgemeine Merkmale: (c) nach Land (Standorte des Unternehmens) |
B 8: Mitarbeitende – Allgemeine Merkmale: (a) Vertragsart (unbefristet/zeitlich befristet), (b) Geschlecht |
B 11: Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer |
B 9: Mitarbeitende – Gesundheit und Sicherheit |
B 12: Verurteilungen und Geldstrafen für Korruption und Bestechung in der Berichtsperiode |
B 10: Mitarbeitende – Vergütung, Tarifverträge und Schulungen |
Rz. 27
Darüber hinaus definiert der VSME-Entwurf freiwillige Angaben, die stets zusätzlich gemacht werden können, z. B. Angaben zur Landnutzung (versiegelte oder naturorientierte Flächen) am Unternehmensstandort. Zur weiteren Unterstützung bei der Berichterstellung nach dem Basis-Modul enthält der VSME-Entwurf einen Leitfaden für die Ermittlung der Angaben gem. B3–B10 und B12. Dieser enthält Beispielrechnungen, Berechnungsmethoden, Quellenverweise etc.
3.3.2 PAT- und BP-Modul: Wesentlichkeitsanalyse und "if applicable"-Ansatz
Rz. 28
Der wichtigste konzeptionelle Unterschied des PAT- und des BP-Moduls zum Basis-Modul besteht darin, dass für die Erstellung von Berichten nach diesen Modulen eine Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen ist. Ausgangspunkt dieser Analyse kann die auch in ESRS 1.AR16 enthaltene Liste der möglichen Nachhaltigkeitsaspekte sein.
Rz. 29
Auch die Wesentlichkeitsanalyse gem. VSME basiert auf dem Gedanken der doppelten Wesentlichkeit, wonach die auswirkungsbezogene und die finanzielle Dimension zu berücksichtigen sind. Im Grundsatz entspricht dieses Wesentlichkeitskonzept somit dem des LSME-Entwurfs und des ESRS Set 1. Wichtig ist jedoch, dass für die Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse nach dem PAT- und dem BP-Modul – wie auch gem. ESRS Set 1 und LSME-Entwurf – die Einbindung von Stakeholdern optional ist.
Rz. 30
Die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse sind im PAT-Modul nach Angabe N2 bzw. im BP-Modul in der Liste der wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte darzustellen. Andere Angaben bleiben von der Wesentlichkeitsanalyse weitgehend unbenommen. Allerdings gilt in beiden Modulen zusätzlich, dass Angaben zu bestimmten Themen ohnehin nur bei Einschlägigkeit ("if applicable") erforderlich oder sogar freiwillig sind.
3.3.3 Angabepflichten im Überblick
Rz. 31
Zu folgenden Nachhaltigkeitsaspekten sind in den 3 Modulen des VSME Angaben definiert.
Angabe ED ESRS VSME |
Inhalte |
Basis-Modul (siehe auch die Tabelle in Rz 26) |
B 1 |
Grundlagen der Erstellung |
B 2 |
Praktiken für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft |
B 3 |
Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen (z. B. Scope 1 und Scope 2) |
B 4 |
Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung |
B 5 |
Biodiversität (z. B. Stando... |