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§ 10D Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU / 3.3 Grundsätze der Berichterstattung

Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Kati Beiersdorf
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Rz. 24

Jeder im Einklang mit dem VSME erstellte Nachhaltigkeitsbericht soll relevante Informationen über aktuelle und mögliche künftige negative Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Gesellschaft oder die Umwelt darstellen.[1] Zudem soll dargestellt werden, welche Umwelt- und Sozialaspekte sich in welcher Weise auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens ausgewirkt haben bzw. sich auswirken könnten.[2] Auf eine Darstellung positiver Auswirkungen oder Chancen der Nachhaltigkeitsaspekte der Unternehmenstätigkeit geht der VSME-Entwurf nicht ein.

 

Rz. 25

EFRAG empfiehlt in ED ESRS VSME.12 die Erstellung eines Konzernnachhaltigkeitsberichts, sofern Konzernstrukturen bestehen. Aufgrund der Informationsfunktion eines solchen Berichts erscheint dies zweckmäßig.

[1] Vgl. ED ESRS VSME.9(a).
[2] Vgl. ED ESRS VSME.9(b).

3.3.1 Basis-Modul: "if applicable"-Ansatz

 

Rz. 26

Die konzeptionelle Ausgestaltung des Basis-Moduls ist eine wesentliche Erleichterung für KMU. So ist für die Erstellung eines VSME-Nachhaltigkeitsberichts gem. Basis-Modul keine Wesentlichkeitsanalyse erforderlich. Stattdessen sind grds. die in den 12 Punkten B1–B12 definierten Angaben erforderlich. Für einige dieser Punkte sind Angaben zudem nur dann erforderlich, wenn der Nachhaltigkeitsaspekt für das Unternehmen einschlägig ist ("if applicable"):

 
Angabe, "sofern einschlägig" "immer berichtspflichtige" Angabe
B 2: Praktiken, die auf den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft abzielen B 1: Grundlagen der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts
B 4: Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden B 3: Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen
B 5: Biodiversität bzgl. schutzbedürftiger Biodiversitätsgebiete und Landnutzung  
B 6: Wasserverbrauch (im Produktionsprozess verbraucht und nicht wieder in den Wasserkreis...

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